INHALTSVERZEICHNIS VO (EU) 2011/1233

KAPITEL I

1.
ZWECK

a)
Hauptzweck des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen” ) ist es, den Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abzustecken.
b)
Mit diesem Übereinkommen soll die Schaffung gleicher Bedingungen für öffentliche Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a und damit ein Wettbewerb zwischen den Exporteuren gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen beruht, sondern auf Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen.

2.
STATUS

Das im Rahmen der OECD ausgearbeitete Übereinkommen ist ursprünglich im April 1978 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Zeit. Es handelt sich um ein „Gentlemen’s Agreement” zwischen den Teilnehmern; es ist kein Rechtsakt der OECD(1), wird jedoch vom OECD-Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat” ) administrativ unterstützt.

3.
TEILNAHME

Die derzeitigen Teilnehmer an dem Übereinkommen sind Australien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die Türkei, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Weitere OECD-Mitglieder und Nichtmitglieder können von den derzeitigen Teilnehmern zur Teilnahme aufgefordert werden.

4.
INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER

a)
Die Teilnehmer verpflichten sich, Informationen über Mitteilungen im Zusammenhang mit öffentlicher Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a an Nichtteilnehmer weiterzuleiten.
b)
Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer in einer Wettbewerbslage Anfragen von Nichtteilnehmern bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern.

5.
GELTUNGSBEREICH

Dieses Übereinkommen gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren, die von einer Regierung oder im Namen einer Regierung für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich Finanzierungsleasinggeschäften, gewährt wird.
a)
Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:

1.
Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover)
2.
öffentliche Finanzierungsunterstützung:

Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder

Zinsstützung

3.
Kombination dieser Formen.

b)
Dieses Übereinkommen gilt für gebundene Entwicklungshilfe; die Verfahren des Kapitels IV gelten auch für handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe.
c)
Dieses Übereinkommen gilt nicht für den Export von Militärausrüstung und landwirtschaftlichen Grundstoffen.
d)
Öffentliche Unterstützung wird nicht gewährt, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Vertrag mit einem Käufer in einem anderen als dem eigentlichen Bestimmungsland der Waren in erster Linie zu dem Zweck konstruiert worden ist, günstigere Rückzahlungsbedingungen zu erhalten.

6.
VERBOT DER UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS

Die Teilnehmer stellen keine öffentlich unterstützten Exportkredite und keine gebundene Entwicklungshilfe bereit für
a)
den Export neuer Projekte zur Kohleverstromung oder von Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind. Die Hinzufügung einer neuen Einrichtung zur Kohleverstromung zu einer bestehenden Anlage wird als neue Anlage zur Kohleverstromung angesehen.
b)
den Export von Ausrüstungsgegenständen für bestehende Kohleverstromungsanlagen, es sei denn, es sind sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt:

i.
Die gelieferten Ausrüstungsgegenstände dienen der Verringerung der Luft- oder der Wasserverschmutzung oder der CO2-Emissionen.
ii.
Die gelieferten Ausrüstungsgegenstände führen weder zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer der Anlage noch zu einer Kapazitätserweiterung.

c)
Die Verbote gemäß den Buchstaben a und b gelten nicht für Kohleverstromungsanlagen, die mit wirksamen Einrichtungen zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS) betrieben werden, oder für die Nachrüstung bestehender Kohleverstromungsanlagen zur Installation von CCUS, wie dies unter Projektklasse B Typ 1 in Anhang I Anlage I vorgesehen ist.
d)
Die Teilnehmer kommen überein, auf Antrag eines Teilnehmers für die Zwecke der Ausnahmen von den Buchstaben a und b eine Überprüfung der CO2-Emissionsminderungstechnologien, die nicht zur CCUS-Technologie zählen und die in Zukunft möglicherweise entwickelt werden, vorzunehmen. Die Aufnahme eventueller künftiger Ausnahmen erfolgt auf der Grundlage eines einvernehmlichen Beschlusses der Teilnehmer.
e)
Die Bestimmungen der Buchstaben a bis d werden spätestens am 31. Dezember 2022 überprüft, um zu dem gemeinsamen Ziel der Bekämpfung des Klimawandels beizutragen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i.
die jüngsten Berichte über Klimawissenschaft und die Auswirkungen auf globale Entscheidungen über Infrastrukturinvestitionen, wenn der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2° Celsius über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und die Bemühungen fortgesetzt werden, den Temperaturanstieg auf 1,5° Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen,
ii.
öffentlich unterstützte Exportkredite oder gebundene Entwicklungshilfe für andere kohlebezogene Projekte,
iii.
die Verfügbarkeit der CCUS-Technologie und
iv.
die Verfügbarkeit von Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen, die nicht zur CCUS-Technologie zählen.

7.
SEKTORVEREINBARUNGEN

a)
Die folgenden Sektorvereinbarungen sind Bestandteil des Übereinkommens:

Klimawandel (Anhang I)

Kernkraftwerke (Anhang II)

Zivile Luftfahrzeuge (Anhang III)

Schiffe (Anhang IV)

b)
Teilnehmer an Anhang I, II oder IV können sich für die öffentliche Unterstützung des Exports von Waren und/oder Dienstleistungen auf die jeweiligen Bestimmungen der entsprechenden Sektorvereinbarung, unter die diese Waren und/oder Dienstleistungen fallen, berufen. Für Anhang I und II gilt, dass die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung die Bestimmung des Übereinkommens anwenden, wenn diese Sektorvereinbarung keine der Bestimmung des Übereinkommens entsprechende Bestimmung enthält.
c)
Für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen nach Anhang III wenden die Teilnehmer, die auch Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung sind, die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung an.

8.
KÜNDIGUNG

Ein Teilnehmer kann diese Übereinkommen kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das E-Mail-System, das vom Sekretariat zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Teilnehmern und dem Sekretariat verwaltet wird. Die Kündigung wird 180 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam.

9.
ÜBERWACHUNG

Das Sekretariat überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens.

KAPITEL II

Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind. In diesem Übereinkommen sind Beschränkungen der Bedingungen für Exportkredite festgelegt, für die öffentliche Unterstützung gewährt werden kann. Die Teilnehmer erkennen an, dass in einigen Handelsbranchen und Wirtschaftszweigen restriktivere Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen üblich sind. Die Teilnehmer beachten diese üblichen Finanzierungsbedingungen auch weiterhin, insbesondere den Grundsatz, dass die Kreditlaufzeit nicht länger sein darf als die Nutzungsdauer der Waren und Dienstleistungen.

10.
EINSTUFUNG DER LÄNDER HINSICHTLICH DER UNTERSTÜTZUNG FÜR ÖRTLICHE KOSTEN

a)
Der Kategorie I gehören die OECD-Länder mit hohem Einkommen(2) an. Die übrigen Länder gehören der Kategorie II an.
b)
Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

1.
Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird.
2.
Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.
3.
Wird ein Land nach Artikel 10 Buchstabe a neu eingestuft, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den genannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat.
4.
Ändert die Weltbank ihre Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

c)
Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinanderfolgender Jahre angehört hat.

11.
ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN

a)
Die Teilnehmer verlangen, dass die Käufer von Waren oder Dienstleistungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XIII eine Anzahlung von mindestens 15 % des Exportauftragswerts leisten. Umfasst das Geschäft Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, für die keine öffentliche Unterstützung gewährt wird, so kann der entsprechende Betrag für die Berechnung der Anzahlung vom Exportauftragswert abgezogen werden. Eine Finanzierung/Versicherung in Höhe von 100 % der Prämie ist zulässig. Die Prämie kann, muss aber nicht im Exportauftragswert enthalten sein. Ein Gewährleistungseinbehalt, der nach Beginn der Kreditlaufzeit erfolgt, gilt nicht als Anzahlung im Sinne dieses Artikels.
b)
Öffentliche Unterstützung für die Anzahlung kann nur in Form einer Versicherung oder Garantie zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit gewährt werden.
c)
Sofern unter den Buchstaben b und d nichts anderes bestimmt ist, gewähren die Teilnehmer öffentliche Unterstützung für höchstens 85 % des Exportauftragswerts, einschließlich der Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, jedoch ohne die örtlichen Kosten.
d)
Für die örtlichen Kosten können die Teilnehmer unter folgenden Voraussetzungen öffentliche Unterstützung gewähren:

1.
Die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten darf die nachstehenden Höchstbeträge nicht übersteigen:

40 % des Exportauftragswerts für Länder der Kategorie I,

50 % des Exportauftragswerts für Länder der Kategorie II.

2.
Die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten wird nicht zu Bedingungen gewährt, die günstiger/weniger restriktiv sind als die für die betreffenden Exporte vereinbarten Bedingungen.
3.
Übersteigt die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten 15 % des Exportauftragswerts, so ist sie nach Maßgabe des Artikels 44 vorher mitzuteilen, wobei die Art der zu unterstützenden örtlichen Kosten anzugeben ist.

12.
MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

a)
Die Kreditlaufzeit darf nicht länger sein als die Nutzungsdauer der ausgeführten Waren und Dienstleistungen oder gegebenenfalls die Nutzungsdauer des Projekts, für das die Waren und Dienstleistungen ausgeführt werden.
b)
Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a beträgt die maximale Kreditlaufzeit 15 Jahre.
c)
Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe b beträgt die maximale Kreditlaufzeit für Kraftwerke(3), die nicht nach den Anhängen I oder II förderfähig sind, zwölf Jahre.
d)
Soll für ein Geschäft mit einer Kreditlaufzeit von mehr als zehn Jahren und mit einem Kreditwert von 10 Mio. SZR oder mehr öffentliche Unterstützung gewährt werden, so teilt der Teilnehmer dies nach dem Verfahren des Artikels 44 vorher mit.

13.
TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

a)
Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in der Regel in gleichen Raten und regelmäßigen Abständen oder, falls angebracht (z. B. wenn die Unterstützung für Leasinggeschäfte oder für den Export gesonderter Maschinen oder gesonderten Zubehörs gewährt wird), mit den Zinsen gemeinsam in gleichen Raten zu tilgen.
b)
Die Tilgungsraten sind mindestens einmal jährlich fällig; die erste Tilgungsrate ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.
c)
Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten. Bei jährlicher Tilgung des Kapitals sind die Zinsen mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.
d)
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.
e)
Wenn es aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem gemäß den Parametern der Buchstaben a und b zulässigen Schuldendienstprofil hinreichend gerechtfertigt ist oder wenn der Tilgungsplan nicht mit dem freien Cashflow des Schuldners oder des Projekts übereinstimmt, können Exportkredite mit folgenden Einschränkungen gewährt werden:

1.
Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 30 % des zu tilgenden Kapitals.
2.
Die erste Tilgungsrate für das Kapital ist spätestens 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.
3.
Die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt 65 % der Kreditlaufzeit des Geschäfts oder 6 Jahre, je nachdem, welcher Wert höher ist.

f)
Soll für ein Geschäft mit einem Kreditwert von 10 Mio. SZR oder mehr öffentliche Unterstützung nach Artikel 13 Buchstabe e gewährt werden, so teilt der Teilnehmer dies nach dem Verfahren des Artikels 44 vorher mit. In dieser Mitteilung legt der Teilnehmer unter anderem Folgendes vor:

1.
ausführliche Informationen über das unterstützte Tilgungsverfahren und eine Darlegung der Gründe, weshalb einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b zulässigen Schuldendienstprofil besteht, und
2.
bei Geschäften mit einem Tilgungsverfahren, das nicht mit dem freien Cashflow übereinstimmt, eine ausführliche und angemessene Begründung für das unterstützte Tilgungsverfahren.

14.
ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE

a)
Als Zinsen gelten nicht:

1.
Zahlungen von Prämien oder sonstigen Entgelten für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten,
2.
Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankentgelte handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen, und
3.
vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern.

b)
Wird die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/-finanzierung oder Refinanzierung gewährt, so können die Prämien auf den Nominalwert der Zinsen aufgeschlagen oder als gesondertes Entgelt erhoben werden; beide Komponenten sind den Teilnehmern getrennt mitzuteilen.

15.
GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE

Die Finanzierungsbedingungen für Einzelexportkredite oder Kreditlinien mit Ausnahme der Geltungsdauer für kommerzielle Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates — CIRR) nach Anhang XII werden vor der endgültigen Zusage für höchstens sechs Monate festgelegt.

16.
MAẞNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

Dieses Übereinkommen hindert die Exportkreditstellen und Finanzinstitute nicht daran, weniger restriktive Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen zu vereinbaren, sofern dies nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten.

17.
ANPASSUNG

Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 41 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. Finanzierungsbedingungen, die nach diesem Artikel gewährt werden, gelten als mit den Bestimmungen der Kapitel I und II und gegebenenfalls der Anhänge I, II, III und IV vereinbar.

18.
MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG

a)
Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewähren, wenden als Mindestzinssätze die maßgeblichen CIRR an. Die CIRR werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

1.
Die CIRR geben die kommerziellen Ausleihezinssätze auf dem Inlandsmarkt der betreffenden Währung wieder;
2.
die CIRR entsprechen weitgehend dem Zinssatz für erstklassige inländische Kreditnehmer;
3.
die CIRR basieren auf den Finanzierungskosten für Festzinsfinanzierungen;
4.
die CIRR verzerren nicht die Wettbewerbsbedingungen auf dem Inlandsmarkt und
5.
die CIRR entsprechen weitgehend einem Zinssatz für erstklassige ausländische Kreditnehmer.

b)
Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditrisikoprämie, die nach Artikel 20 für das Tilgungsrisiko zu erheben ist.

19.
FESTSETZUNG UND ANWENDUNG DER CIRR

Der CIRR für öffentliche Finanzierungsunterstützung, die nach dem Übereinkommen und all seinen Anhängen außer der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (Anhang III) und der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe (Anhang IV) gewährt wird, wird nach den Bestimmungen des Anhangs XII festgelegt und angewandt.

20.
PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO

Zusätzlich zu den Zinsen erheben die Teilnehmer eine Prämie zur Deckung des Tilgungsrisikos der Exportkredite. Die von den Teilnehmern erhobenen Prämiensätze hängen vom Risiko ab, konvergieren und sind nicht zu gering, um langfristige Kosten und Verluste zu decken.

21.
MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO

Die Teilnehmer erheben keinen niedrigeren als den geltenden Mindestprämiensatz (Minimum Premium Rate — MPR) für das Kreditrisiko.
a)
Der geltende MPR wird nach folgenden Kriterien festgesetzt:

geltende Einstufung des Länderrisikos;

Dauer des Risikos (Risikohorizont (Horizon of Risk — HOR));

gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners;

Deckungsquote für politische und wirtschaftliche Risiken und Qualität des angebotenen öffentlichen Exportkreditprodukts;

gegebenenfalls angewandte Methode für die Begrenzung des Länderrisikos und

gegebenenfalls erfolgte Bonitätsverbesserung in Bezug auf das Käuferrisiko.

b)
Der MPR wird als prozentualer Anteil am Wert des Kapitals des Kredits ausgedrückt, und zwar so, als ob die Prämie zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme des Kredits in voller Höhe erhoben würde. Die Art der Berechnung des MPR einschließlich der mathematischen Formel wird in Anhang VI erläutert.
c)
Ungeachtet des Bestimmungslands werden die von den Teilnehmern erhobenen Prämiensätze für marktreferenzwertbasierte Geschäfte, d. h. Geschäfte mit Beteiligung von Schuldnern/Garantiegebern (also Einrichtungen, bei denen ein Kreditrisiko besteht) aus Ländern der Kategorie 0, OECD-Länder mit hohem Einkommen und Euro-Länder mit hohem Einkommen(4), oder mit einer multilateralen oder regionalen Organisation, für die unter den Teilnehmern Einvernehmen darüber besteht, dass sie allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes(5) über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit ist, von Fall zu Fall bestimmt. Um zu gewährleisten, dass die Prämiensätze für Geschäfte, an denen Schuldner, und gegebenenfalls Garantiegeber, in diesen Ländern beteiligt sind, die entsprechenden Preise des privaten Marktes nicht unterbieten, halten die Teilnehmer das folgende Verfahren ein, wobei sie getroffene Vereinbarungen nutzen, um die einschlägige referenzwertbasierte Bepreisung in Prämiensätze zu überführen:

1.
Leistet ein Teilnehmer öffentliche Unterstützung als Teil eines Konsortialkreditpakets, das entweder durch Vermögenswerte besichert(6) ist oder bei dem es sich um ein Projektfinanzierungsgeschäft(7) handelt, dann gilt Folgendes:

Die Gesamtkosten des Anteils der direkten Kredite dürfen nicht geringer sein als die von dem/den kommerziellen Marktteilnehmer(n) des Konsortiums in Rechnung gestellten Gesamtkosten;

die erhobene Prämie für die Exportkreditgarantie oder -versicherung ( „pure cover” ) darf nicht geringer sein als der von dem/den kommerziellen Marktteilnehmer(n) in Rechnung gestellte entsprechend umgerechnete Prämiensatz und nicht geringer sein als der anzuwendende versicherungsmathematische Mindestprämiensatz; und

entscheidet sich der Teilnehmer für die Anwendung eines Prämiensatzes auf der Grundlage eines Konsortialkreditpakets, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikel 44 vorher mit.

Damit eine Vereinbarung als Konsortialkreditpaket gilt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Mindestens 25 % des Konsortialpakets sind Darlehen/Garantien des kommerziellen Marktes ohne jegliche bi- oder multilaterale Unterstützung (beispielsweise Exportkredite, DFI, IFI oder MDB)(8), wobei für alle an der Finanzierung Beteiligten bezüglich der Finanzierungsbedingungen, einschließlich des Sicherungspaktes, Pari-passus-Bedingungen gelten, und

die Finanzierungsbedingungen für Geschäftsvorgänge entsprechen voll dem Übereinkommen in der durch diese Bestimmungen über die marktreferenzwertbasierte Bepreisung von Konsortialkredit-/Garantiegeschäften geänderten Fassung.

2.
Für alle anderen marktreferenzwertbasierten Geschäfte gelten die folgenden Verfahren:

Unter Berücksichtigung der verfügbaren Marktdaten und der Besonderheiten des betreffenden Geschäfts ermitteln die Teilnehmer den anzuwendenden Prämiensatz durch Vergleich mit mindestens einem der in Anhang VIII aufgeführten Marktreferenzwerte (Benchmarks); dabei wählen sie den (die) für das jeweilige Geschäft am besten geeigneten Referenzwert(e).

Ungeachtet des vorstehenden Absatzes dürfen die Teilnehmer keinen Prämiensatz anwenden, der niedriger ist als die entsprechende vom „Through the Cycle Benchmark” -Modell ( „TCMB-Modell” ) bestimmte Prämie, wobei die Risikoeinstufung und die Gesamtlaufzeit (gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (weighted average life — WAL) des gesamten Geschäfts) des Geschäfts zugrunde gelegt werden, es sei denn, der Marktreferenzwert basiert auf i) einer Anleihe am Sekundärmarkt oder ii) einem Kreditausfallswap (Credit Default Swap — CDS) einer namensspezifischen oder verbundenen Einrichtung. Verwendet ein Teilnehmer auf der Grundlage des durch die akkreditierte Ratingagentur(9) erstellten Ratings des namensspezifischen Marktreferenzwerts(10) einen niedrigeren Prämiensatz als die entsprechende mithilfe des TCMB-Modells bestimmte Prämie, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 44 vorher mit. Die erhobene Prämie darf jedoch nicht niedriger sein als die entsprechende versicherungsmathematische Mindestprämie.

Bei der Ermittlung des Prämiensatzes nimmt ein Teilnehmer eine Risikoeinstufung des letztendlichen Schuldners/Garantiegebers vor, wobei er auch ermittelt, ob für den Schuldner/Garantiegeber ein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vorliegt. Ein Teilnehmer kann ein Rating festlegen, das eine Stufe (auf der Skala der akkreditierten Ratingagentur) besser ist als das der akkreditierten Ratingagentur. Liegt kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vor, so darf die Risikoeinstufung das Rating einer Ratingagentur für den Staat, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, nicht um mehr als zwei Stufen überschreiten (günstiger sein). Die Teilnehmer müssen in folgenden Fällen eine vorherige Mitteilung nach Artikel 44 abgeben:

Ein Teilnehmer stuft den Schuldner/Garantiegeber höher ein als das höchste Rating einer akkreditierten Ratingagentur oder

falls kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vorliegt — ein Teilnehmer stuft ein Geschäft als CC2 oder höher ein oder aber mit einem Kreditrating-Buchstaben entsprechend AAA bis A- oder aber als gleichwertig oder günstiger als das beste Rating einer akkreditierten Ratingagentur für den Staat ein, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist.

d)
Für die Länder mit dem „höchsten Risiko” der Kategorie 7 werden in der Regel höhere Prämiensätze als die für diese Kategorie festgesetzten MPR erhoben; diese Prämiensätze werden von dem Teilnehmer festgesetzt, der die öffentliche Unterstützung gewährt.
e)
Bei der Berechnung des MPR für ein Geschäft ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Schuldners und die geltende Einstufung des Käuferrisikos die Einstufung des Schuldners(11), es sei denn, dass von einem in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdigen Dritten eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbedingten, abrufbaren, rechtsgültigen und vollstreckbaren Garantie für die gesamte Rückzahlungspflicht während der gesamten Kreditlaufzeit geleistet wird. Wird eine Garantie von einem Dritten gestellt, so hat ein Teilnehmer die Möglichkeit, die Länderrisikoeinstufung des Landes anzuwenden, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat, und die Käuferrisikokategorie des Garantiegebers.(12)
f)
Die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung einer Garantie eines Dritten in den Fällen des Buchstabens e erster und zweiter Gedankenstrich sind in Anhang VIII festgelegt.
g)
Der HOR für die Berechnung eines MPR, vereinbart als die Hälfte des Auszahlungszeitraums plus der gesamten Kreditlaufzeit, geht von einem Standardtilgungsverfahren für den Exportkredit aus, d. h. von einer Rückzahlung des Kapitals plus der aufgelaufenen Zinsen in gleichen halbjährlichen Raten, die sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit anläuft. Für Exportkredite mit anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet: entsprechende Kreditlaufzeit = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit –0,25)/0,5.
h)
Entscheidet sich ein Teilnehmer für die Anwendung eines MPR im Zusammenhang mit einem garantierenden Dritten, der seinen Sitz in einem anderen Land als dem des Schuldners hat, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 43 vorher mit.

22.
EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS

Mit Ausnahme der OECD-Länder mit hohem Einkommen und der Euro-Länder mit hohem Einkommen werden die Länder nach der Wahrscheinlichkeit eingestuft, mit der sie ihre Auslandsschulden bedienen werden (Länderkreditrisiko).
a)
Das Länderkreditrisiko umfasst fünf Elemente:

allgemeines Rückzahlungsmoratorium, das von der Regierung des Landes des Schuldners/Garantiegebers angeordnet wird oder von der Stelle des Landes, über das die Rückzahlung erfolgt;

politische Ereignisse und/oder wirtschaftliche Schwierigkeiten außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers oder Gesetzgebungs-/Verwaltungsmaßnahmen außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers, die den Transfer der für den Kredit gezahlten Mittel verhindern oder verzögern;

Rechtsvorschriften im Land des Schuldners/Garantiegebers, nach denen die Rückzahlung in Landeswährung als Erfüllung der Schuld gilt, selbst wenn der zurückgezahlte Betrag nach Umrechnung in die Kreditwährung infolge von Wechselkursschwankungen nicht mehr dem zum Zeitpunkt des Transfers der Mittel geschuldeten Betrag entspricht;

sonstige Maßnahmen oder Beschlüsse der Regierung eines anderen Landes, die die Rückzahlung eines Kredits verhindern; und

Ereignisse höherer Gewalt außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers, d. h. Krieg (einschließlich Bürgerkrieg), Enteignung, Revolution, Aufruhr, Bürgerunruhen, Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen und nukleare Unfälle.

b)
Die Länder werden in eine von acht Länderrisikokategorien (0-7) eingestuft. MPR sind für die Kategorien 1 bis 7 festgesetzt worden, nicht jedoch für die Kategorie 0, da das Länderrisiko für die Länder dieser Kategorie als unbedeutend angesehen wird. Das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Geschäften in Ländern der Kategorie 0 ist im Wesentlichen auf das Schuldner-/Garantiegeberrisiko zurückzuführen.
c)
Die Einstufung der Länder(13) erfolgt nach der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos, die Folgendes umfasst:

Das Modell für die Bewertung des Länderrisikos (im Folgenden „Modell” ) führt zu einer quantitativen Bewertung des Länderkreditrisikos, die auf drei Gruppen von Risikoindikatoren für jedes Land beruht: Erfahrung der Teilnehmer mit der Zahlungsfähigkeit des Landes, finanzielle Lage und wirtschaftliche Lage. Die im Rahmen des Modells angewandte Methodik umfasst mehrere Schritte, unter anderem die Bewertung der drei Gruppen von Risikoindikatoren sowie die Kombination und flexible Gewichtung der Risikoindikatorengruppen.

Im Rahmen einer qualitativen Bewertung werden die Ergebnisse des Modells für die einzelnen Länder geprüft, um das politische Risiko und/oder andere in dem Modell ganz oder teilweise nicht berücksichtigte Risiken einzubeziehen. Gegebenenfalls kann die quantitative Bewertung nach dem Modell angepasst werden, damit sie der abschließenden Bewertung des Länderkreditrisikos entspricht.

d)
Die Einstufung des Länderrisikos wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. Wird ein Land in eine höhere oder in eine niedrigere Länderrisikokategorie eingestuft, so erheben die Teilnehmer spätestens fünf Arbeitstage nach der Mitteilung der Neueinstufung durch das Sekretariat Prämiensätze, die dem MPR für die neue Länderrisikokategorie entsprechen oder darüber liegen.
e)
Die geltende Einstufung des Länderrisikos wird vom Sekretariat veröffentlicht.

23.
BEWERTUNG DES HOHEITSRISIKOS

a)
Bei allen Ländern, die nach der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos nach Artikel 22 Buchstabe d eingestuft werden, wird das Hoheitsrisiko (staatliches Risiko) bewertet, um — ausnahmsweise — die Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen zu bestimmen,

die nicht der Schuldner mit dem geringsten Risiko des Landes sind und

bei denen das Kreditrisiko wesentlich höher ist als das Länderrisiko.

b)
Die Bestimmung der Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen, welche die Kriterien des Buchstabens a erfüllen, erfolgt nach der Methodik zur Bewertung des Hoheitsrisikos, welche die Teilnehmer ausgearbeitet und vereinbart haben.
c)
Die Liste der Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Kriterien des Buchstabens a erfüllen, wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus der Methodik zur Bewertung des Hoheitsrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt.
d)
Die Liste der nach Buchstabe b ermittelten Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen wird vom Sekretariat veröffentlicht.

24.
EINSTUFUNG DES KÄUFERRISIKOS

Schuldner und gegebenenfalls Garantiegeber in Ländern der Risikokategorien 1-7 werden in eine der Käuferrisikokategorien eingestuft, die für das Land des Schuldners/Garantiegebers(14) festgestellt wurden. Die Matrix der Käuferrisikokategorien, in die die Schuldner und Garantiegeber eingestuft werden, findet sich in Anhang VI. Qualitative Beschreibungen der Käuferrisikokategorien finden sich in Anhang IX.
a)
Käuferrisikoeinstufungen stützen sich auf das höchste Rating für unbesicherte, aber nicht nachrangige Verbindlichkeiten des Schuldners/Garantiegebers, wie vom Teilnehmer ermittelt.
b)
Ungeachtet des Buchstabens a können Geschäfte mit einem Kreditwert von höchstens 5 Mio. SZR nach Geschäft eingestuft werden, d. h. nach etwaigen Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen; allerdings sind für diese Geschäfte unabhängig von ihrer Einstufung keine Abschläge (Abzinsungen) aufgrund von Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen zulässig.
c)
Staatliche Schuldner und Garantiegeber werden in die Käuferrisikokategorie SOV/CC0 eingestuft.
d)
In Ausnahmefällen können nichtstaatliche Schuldner und Garantiegeber in die Käuferrisikokategorie „besser als SOV” (SOV+) eingestuft werden,(15)

wenn für den Schuldner/Garantiegeber ein Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur vorliegt, das besser ist als das Fremdwährungsrating (derselben Agentur) für seinen jeweiligen Staat oder

wenn der Schuldner/Garantiegeber seinen Sitz in einem Land hat, in dem das Risiko des Staates festgestelltermaßen wesentlich höher ist als das Länderrisiko.

e)
Die Teilnehmer geben eine vorherige Mitteilung nach Artikel 44 ab für

Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber, wenn die erhobene Prämie niedriger ist als die für die Käuferrisikokategorie CC1 vorgegebene Prämie, d. h. CC0 oder SOV+,

Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber, wenn ein Teilnehmer das Käuferrisiko für einen nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber einschätzt, der von einer akkreditierten Ratingagentur eingestuft ist, und die Käuferrisikoeinschätzung besser ist als das Rating der akkreditierten Ratingagentur(16).

f)
Besteht Wettbewerb für ein bestimmtes Geschäft und wurde der Schuldner/Garantiegeber von konkurrierenden Teilnehmern in unterschiedliche Käuferrisikokategorien eingestuft, so bemühen sich die konkurrierenden Teilnehmer um eine gemeinsame Käuferrisikoeinstufung. Kann kein Einvernehmen über eine gemeinsame Einstufung erzielt werden, so steht es den Teilnehmern, die den Schuldner/Garantiegeber in eine höhere Käuferrisikokategorie eingestuft haben, frei, die niedrigere Käuferrisikoeinstufung anzuwenden.

25.
DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS

Die MPR werden differenziert, um der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der von den Teilnehmern angebotenen Exportkreditprodukte nach Maßgabe des Anhangs VI Rechnung zu tragen. Die Differenzierung wird aus der Sicht des Exporteurs vorgenommen (d. h. mit dem Ziel, die Auswirkungen der Qualitätsunterschiede zwischen den dem Exporteur/Finanzinstitut angebotenen Produkten auf den Wettbewerb auszugleichen).
a)
Die Qualität eines Exportkreditprodukts hängt davon ab, ob es sich um eine Versicherung, eine Garantie oder einen Direktkredit/eine Direktfinanzierung handelt, und bei Versicherungsprodukten davon, ob die Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit (d. h. zwischen dem Tag, an dem die Zahlung des Schuldners fällig ist, und dem Tag, ab dem der Versicherer dem Exporteur/Finanzinstitut gegenüber leistungspflichtig ist) ohne Aufschlag angeboten wird.
b)
Alle von den Teilnehmern angebotenen bestehenden Exportkreditprodukte werden in eine der drei folgenden Produktkategorien eingestuft:

Produkt unterhalb des Standards, d. h. Versicherung ohne Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit und Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit mit angemessenem Aufschlag auf die Prämie;

Standardprodukt, d. h. Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit ohne angemessenen Aufschlag auf die Prämie und Direktkredit/-finanzierung; und

Produkt oberhalb des Standards, d. h. Garantien

26.
METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS

a)
Die Teilnehmer können die folgenden Methoden zur Begrenzung des Länderrisikos anwenden, deren spezifische Anwendung in Anhang X festgelegt ist:

Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland

Finanzierung in Landeswährung

b)
Der Teilnehmer, der einen MPR anwendet, welcher die Begrenzung des Länderrisikos widerspiegelt, teilt dies nach dem Verfahren des Artikels 43 vorher mit.
c)
Auf marktreferenzwertbasierte Geschäfte wird keine Begrenzung des Länderrisikos angewandt.

27.
KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN

a)
Die Teilnehmer können die folgenden Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen (Buyer Risk Credit Enhancements — BRCE) anwenden, welche die Anwendung eines Bonitätsverbesserungsfaktors (Credit Enhancement Factor — CEF) größer als 0 ermöglichen:

Abtretung von Erlösen oder Forderungen aus einem Vertrag

Vermögensgestützte Sicherheit (Asset Based Security)

Sicherheit aus Sachanlagen (Fixed Asset Security)

Treuhandkonto

b)
Die Begriffsbestimmungen für die BRCE und die CEF-Höchstwerte sowohl für Schuldner bei Geschäften der Kategorie 1-7 als auch für Schuldner bei marktreferenzwertbasierten Geschäften sind in Anhang X festgelegt.
c)
BRCE können einzeln oder kombiniert genutzt werden, dabei gelten folgende Einschränkungen:

Der maximale CEF, der durch die BRCE-Nutzung erreicht werden kann, beträgt 0,35 für Geschäfte der Kategorie 1-7. Bei marktreferenzwertbasierten Geschäften kann ein Abschlag von höchstens 25 % auf den Marktreferenzwert-MPR angewandt werden; die in Rechnung gestellte Prämie darf jedoch nicht niedriger sein als der geltende versicherungsmathematische Mindestprämiensatz.

Die „vermögensgestützte Sicherheit” und die „Sicherheit aus Sachanlagen” dürfen bei einem einzelnen Geschäft nicht zusammen genutzt werden.

Wurde bei Geschäften der Kategorie 1-7 die geltende Länderrisikoeinstufung durch Nutzung der „Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland” verbessert, so dürfen keine BRCE angewandt werden.

d)
Die Teilnehmer geben eine vorherige Mitteilung nach Artikel 44 für Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber ab, sofern die BRCE zur Anwendung eines CEF größer als 0 führen oder aber wenn BRCE bei einem marktreferenzwertbasierten Geschäft verwendet werden, das zu einer Bepreisung führt, die niedriger als der entsprechende TCMB-MPR ist.

28.
ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO

a)
Damit die Angemessenheit der MPR bewertet und gegebenenfalls eine Anpassung nach oben oder nach unten vorgenommen werden kann, werden zur regelmäßigen Überwachung und Anpassung der MPR Prämieninformationsinstrumente (Premium Feedback Tools — PFT) parallel angewandt.
b)
Mit den PFT wird die Angemessenheit der MPR sowohl bezüglich der tatsächlichen Erfahrungen der öffentliche Exportkredite vergebenden Institutionen als auch privatwirtschaftlicher Informationen über die Bepreisung des Kreditrisikos bewertet.

KAPITEL III

29.
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

a)
Die Teilnehmer sind sich darüber einig, dass sich ihre Regeln für Exportkredite und ihre Regeln für gebundene Entwicklungshilfe ergänzen müssen. Die Regeln für Exportkredite sollten auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Spiels der Marktkräfte beruhen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten es ermöglichen, Ländern, Sektoren oder Projekten, die kaum oder gar keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die benötigten ausländischen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten, Handelsverzerrungen möglichst gering halten und zum entwicklungswirksamen Einsatz der Mittel beitragen.
b)
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens für gebundene Entwicklungshilfe gelten nicht für die Entwicklungshilfeprogramme multilateraler oder regionaler Organisationen.
c)
Diese Grundsätze lassen die vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) getroffene Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Entwicklungshilfe unberührt.
d)
Die Teilnehmer können um zusätzliche Auskünfte über den Bindungsgrad von jeder Form der Entwicklungshilfe ersuchen. Besteht Ungewissheit darüber, ob eine bestimmte Finanzierungspraxis gebundene Entwicklungshilfe im Sinne des Anhangs XIII ist, so hat das Geberland den Nachweis zu erbringen, dass es sich um „ungebundene Entwicklungshilfe” im Sinne des Anhangs XIII handelt.

30.
FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE

Gebundene Entwicklungshilfe kann in folgender Form gewährt werden:
a)
öffentliche Entwicklungshilfedarlehen im Sinne der „DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)” (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe);
b)
öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse im Sinne der „DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)” und
c)
sonstige öffentliche Mittel, einschließlich Zuschüssen und Darlehen, jedoch keine öffentlich unterstützten Exportkredite nach diesem Übereinkommen, oder
d)
Mischformen, bei denen der Geber, der Kreditgeber oder der Kreditnehmer mindestens zwei der vorstehenden und/oder der nachstehenden Finanzierungskomponenten de jure oder de facto miteinander verbindet:

1.
Exportkredite, die nach diesem Übereinkommen durch Direktkredite/-finanzierung, Refinanzierung, Zinsstützung, Garantie oder Versicherung öffentlich unterstützt werden, und
2.
andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen oder eine Anzahlung des Käufers.

31.
MISCHFINANZIERUNG

a)
Es gibt verschiedene Formen der Mischfinanzierung, u. a. gemischte Kredite, gemischte Finanzierung, gemeinsame Finanzierung, Parallelfinanzierung und einzelne integrierte Geschäfte. Ihnen allen ist gemeinsam,

dass zwischen einer konzessionären und der nichtkonzessionären Komponente de jure oder de facto eine Verbindung besteht;

dass entweder ein einzelner Teil oder das ganze Finanzierungspaket de facto gebundene Entwicklungshilfe ist und

dass die konzessionären Mittel nur gewährt werden, wenn die damit verbundene nichtkonzessionäre Komponente vom Empfänger akzeptiert wird.

b)
Auf eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung lassen Faktoren wie die folgenden schließen:

formlose Vereinbarungen zwischen Empfänger und Geber;

die Absicht des Gebers, das Akzeptieren eines Finanzierungspakets durch öffentliche Entwicklungshilfe zu erleichtern;

die de facto bestehende Bindung des ganzen Finanzierungspakets an Käufe im Geberland;

der Bindungsgrad der öffentlichen Entwicklungshilfe und die Art der Ausschreibung oder der vertraglichen Festlegung jedes einzelnen Finanzierungsgeschäfts oder

eine andere vom DAC oder den Teilnehmern festgestellte Praxis, bei der mindestens zwei Finanzierungskomponenten de facto miteinander verbunden sind.

c)
Folgende Praktiken schließen eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung nicht aus:

Vertragsteilung durch getrennte Mitteilung der Bestandteile eines Vertrags;

Teilung von Verträgen, die in mehreren Stufen finanziert werden;

Nichtmitteilung voneinander abhängiger Teile eines Vertrags und/oder

Nichtmitteilung aufgrund der Tatsache, dass das Finanzierungspaket teilweise ungebunden ist.

32.
LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a)
Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für Länder gewährt, deren Pro-Kopf-BNE laut den Daten der Weltbank über der Obergrenze für Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, liegen. Dieser Schwellenwert wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet.(17) Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinanderfolgender Jahre angehört hat.
b)
Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

1.
Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird; diese Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht.
2.
Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.
3.
Ändern sich in einem Land die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe nach Buchstabe a, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den vorgenannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat. Vor Wirksamwerden der Neueinstufung kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein die Voraussetzungen erfüllendes Land mitgeteilt werden; nach diesem Zeitpunkt kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein in die höhere Kategorie eingestuftes Land mitgeteilt werden, mit Ausnahme von Einzelgeschäften im Rahmen einer vorher festgelegten Kreditlinie, die noch mitgeteilt werden können, bis die Kreditlinie (spätestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Neueinstufung) ausläuft.
4.
Ändert die Weltbank Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung nach den Verfahren der Artikel 54 bis 59 geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

33.
PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a)
Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für öffentliche oder private Projekte gewährt, die bei Finanzierung zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen normalerweise wirtschaftlich tragfähig sein müssten.
b)
Die wichtigsten Testfragen, die vor der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe zu stellen sind, lauten:

Ist das Projekt finanziell nicht tragfähig, d. h., gewährleistet es bei marktüblichen Preisen keinen Cashflow, der zur Deckung der Betriebskosten und der Kapitalaufwendungen ausreicht (erste Testfrage)? oder

Ist es nach Rücksprache mit anderen Teilnehmern unwahrscheinlich, dass das Projekt zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen finanziert werden kann (zweite Testfrage)? Bei Projekten mit einem Wert von mehr als 50 Mio. SZR wird bei der Prüfung der Angemessenheit der Entwicklungshilfe der Frage besondere Bedeutung beigemessen, inwieweit Finanzmittel zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen beschafft werden können.

c)
Mithilfe der Testfragen unter Buchstabe b kann bei der Prüfung eines Projekts festgestellt werden, ob es mit gebundener Entwicklungshilfe oder mit Exportkrediten zu Markt- oder zu Übereinkommensbedingungen zu finanzieren ist. Es wird erwartet, dass sich im Konsultationsprozess nach den Artikeln 47 bis 49 mit der Zeit ein Erfahrungsschatz ansammelt, der den Exportkredit- und den Entwicklungshilfestellen genauere Kriterien an die Hand gibt, um zwischen den beiden Projektkategorien zu unterscheiden.
d)
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Entwicklungshilfe für Waren und/oder Dienstleistungen zu leisten, die unter die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe fallen, so muss er zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens bestätigen, dass das Schiff während der Kreditlaufzeit nicht unter einem offenen Register betrieben wird, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht und dass der eigentliche Eigentümer im Empfängerland ansässig und keine passive Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist und sich verpflichtet hat, das Schiff nicht ohne Genehmigung der Regierung zu verkaufen.

34.
MINDESTKONZESSIONALITÄT

Die Teilnehmer gewähren keine gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von weniger als 35 % bzw., wenn es sich bei dem begünstigten Land um eines der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Country, LDC) handelt, von weniger als 50 %; dies gilt nicht für die nachstehenden Fälle, in denen auch die Mitteilungsverfahren des Artikels 45 Buchstabe a und des Artikels 46 Buchstabe a keine Anwendung finden:
a)
technische Hilfe: gebundene Entwicklungshilfe, wenn das Zuschusselement der öffentlichen Entwicklungshilfe ausschließlich in technischer Zusammenarbeit besteht und diese weniger als 3 % des Gesamtwerts des Geschäfts oder 1 Mio. SZR ausmacht, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, und
b)
Kleinprojekte: Investitionsprojekte von weniger als 1 Mio. SZR, die vollständig aus Entwicklungshilfezuschüssen finanziert werden.

35.
AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a)
Die Artikel 32 und 33 gelten nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von 80 % oder mehr, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 31 gewährt wird.
b)
Artikel 33 gilt nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 31 gewährt wird.
c)
Auf gebundene Entwicklungshilfe für LDC nach der Definition der Vereinten Nationen finden die Artikel 32 und 33 keine Anwendung.
d)
Angesichts der besonderen Umstände prüfen die Teilnehmer wohlwollend eine Beschleunigung der für gebundene Entwicklungshilfe geltenden Verfahren,

wenn ein nuklearer Unfall oder ein größerer industrieller Störfall eintritt, der eine schwere grenzüberschreitende Verschmutzung verursacht und bei dem ein betroffener Teilnehmer gebundene Hilfe zur Beseitigung oder Begrenzung seiner Auswirkungen gewähren möchte, oder

wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass ein solcher Unfall eintritt und ein potenziell betroffener Teilnehmer gebundene Hilfe zu seiner Verhütung gewähren möchte.

e)
Ungeachtet der Artikel 32 und 33 kann ein Teilnehmer in Ausnahmefällen wie folgt Unterstützung gewähren:

nach dem in Anhang XIII definierten und in den Artikeln 54 bis 59 beschriebenen Verfahren für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung oder

Begründung mit Argumenten der Entwicklungshilfe, die nach den Artikeln 47 und 48 von einer erheblichen Zahl von Teilnehmern gebilligt wird, oder

Schreiben an den Generalsekretär der OECD nach den Verfahren des Artikels 49; die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.

36.
BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

Die Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe wird nach der vom DAC zur Berechnung des Zuschusselements angewandten Methode ermittelt, allerdings mit folgenden Abweichungen:
a)
Der Abzinsungssatz, der für die Berechnung der Konzessionalität eines Darlehens in einer bestimmten Währung verwendet wird (Differentiated Discount Rate, DDR), wird jährlich zum 15. Januar wie folgt neu berechnet:(18)

durchschnittlicher CIRR unter Verwendung der Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren + Spanne

Die Spanne (Margin, M) ist von der Laufzeit (Repayment term, R) abhängig wie folgt:

RM
weniger als 15 Jahre0,75
15 Jahre bis weniger als 20 Jahre1,00
20 Jahre bis weniger als 30 Jahre1,15
mindestens 30 Jahre1,25

Für alle Währungen steht „durchschnittlicher CIRR unter Verwendung der Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren” für den Durchschnitt der während der sechs Monate vom 15. August des Vorjahres bis zum 14. Februar des laufenden Jahres geltenden monatlichen Sätze, festgelegt nach den Bestimmungen des Anhangs XII. Der ermittelte Satz, einschließlich der Spanne, wird auf die nächste durch 10 teilbare Basispunktzahl gerundet.

b)
Stichtag für die Berechnung der Konzessionalität ist der Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XIII.
c)
Bei der Berechnung der Gesamtkonzessionalität eines Mischfinanzierungspakets wird davon ausgegangen, dass die Konzessionalität folgender Kredite, Mittel und Zahlungen gleich null ist:

Exportkredite nach diesem Übereinkommen;

andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen;

andere öffentliche Mittel mit einer geringeren Konzessionalität als der Mindestkonzessionalität nach Artikel 34, ausgenommen bei Anpassung, und

Anzahlung des Käufers.

Bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleistete Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten, werden bei der Berechnung der Konzessionalität berücksichtigt.

d)
Abzinsungssatz und Anpassung: Bei der Anpassung an die Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung bedeutet Anpassung zu identischen Bedingungen, dass dieselbe Konzessionalität gewährt wird; diese wird anhand des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Abzinsungssatzes neu berechnet.
e)
Die örtlichen Kosten und die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern werden bei der Berechnung der Konzessionalität nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Geberland finanziert werden.
f)
Die Gesamtkonzessionalität eines Pakets wird ermittelt, indem die Summe der Produkte aus dem Nennwert der einzelnen Komponenten des Pakets und deren Konzessionalität durch den Gesamtnennwert der Komponenten geteilt wird.
g)
Der Abzinsungssatz für ein bestimmtes Entwicklungshilfedarlehen ist der zum Zeitpunkt der Mitteilung geltende Satz. Im Falle einer umgehenden Mitteilung ist der Abzinsungssatz der zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen des Entwicklungshilfedarlehens geltende Satz. Eine Änderung des Abzinsungssatzes während der Laufzeit eines Darlehens wirkt sich nicht auf seine Konzessionalität aus.
h)
Wird vor Vertragsschluss die Währung geändert, so ist eine Änderung der Mitteilung erforderlich. Für die Berechnung der Konzessionalität wird der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Abzinsungssatz verwendet. Eine Änderung ist nicht erforderlich, wenn in der ursprünglichen Mitteilung die Alternativwährung angegeben ist und alle für die Berechnung der Konzessionalität erforderlichen Angaben gemacht worden sind.
i)
Abweichend von Buchstabe g wird für die Berechnung der Konzessionalität von Einzelgeschäften im Rahmen einer Entwicklungshilfekreditlinie der für die Kreditlinie ursprünglich mitgeteilte Abzinsungssatz verwendet.

37.
GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a)
Die Teilnehmer legen die Bedingungen für gebundene Entwicklungshilfe für höchstens zwei Jahre fest; dies gilt sowohl für die Finanzierung von Einzelgeschäften als auch für Entwicklungshilfeprotokolle, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnliche Vereinbarungen. Bei Entwicklungshilfeprotokollen, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnlichen Vereinbarungen beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, die nach Artikel 46 mitzuteilen ist; die Verlängerung einer Kreditlinie ist wie ein neues Geschäft in einem Schreiben mitzuteilen, in dem zu erläutern ist, dass es sich um eine Verlängerung handelt und dass sie zu Bedingungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung zulässig sind. Bei Einzelgeschäften, einschließlich der im Rahmen eines Entwicklungshilfeprotokolls, einer Entwicklungshilfekreditlinie oder einer ähnlichen Vereinbarung mitgeteilten Geschäfte, beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zusage nach Artikel 45 oder 46.
b)
Kommt ein Land erstmalig nicht mehr für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht, so beschränkt sich die Geltungsdauer der bestehenden und der neuen mitgeteilten Protokolle und Kreditlinien für gebundene Entwicklungshilfe auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der potenziellen Neueinstufung nach den Verfahren des Artikels 32 Buchstabe b.
c)
Eine Verlängerung dieser Protokolle und Kreditlinien ist nur zu Bedingungen zulässig, die mit den Artikeln 32 und 33 vereinbar sind, und zwar nach

Neueinstufung der Länder und

Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Unter diesen Voraussetzungen können die bestehenden Bedingungen ungeachtet einer Änderung des Abzinsungssatzes nach Artikel 36 aufrechterhalten werden.

38.
ANPASSUNG

Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 41 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen.

KAPITEL IV

ABSCHNITT 1

39.
MITTEILUNGEN

Die für die Verfahren dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen sind nach dem Muster in Anhang V abzugeben; dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

40.
UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

a)
Sagt ein Teilnehmer zu, eine nach den Verfahren der Artikel 43 bis 46 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, so unterrichtet er die übrigen Teilnehmer unverzüglich, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem entsprechenden Formblatt für die nachträgliche Unterrichtung vermerkt.
b)
Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 51 bis 53 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer über die Kreditbedingungen, die er für ein bestimmtes Geschäft zu unterstützen beabsichtigt; er kann die übrigen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen.
c)
Zusätzlich zu den in Anhang V genannten Informationen, die für Geschäfte erteilt werden, die gemäß Artikel 43 oder 44 vorab mitgeteilt wurden, übermitteln die Teilnehmer auf dem entsprechenden Formblatt für die nachträgliche Unterrichtung Folgendes:

1.
für alle unterstützten Geschäfte nachträglich Informationen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Kreditlaufzeit und dem Tilgungsverfahren, einschließlich — unter anderem — folgender Elemente: 1. Dauer der Kreditlaufzeit, 2. Tilgungsverfahren, 3. Fälligkeit der Kapitaltilgung, 4. Fälligkeit der Zinszahlungen, 5. Zeitdauer zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Kapitaltilgung, und gegebenenfalls 6. gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit, 7. Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals, 8. maximale einmalige Ratenzahlung, 9. Erläuterung einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan der Verfügbarkeit der Mittel und dem verwendeten Schuldendienstprofil, und 10. ausführliche und angemessene Rechtfertigung des unterstützten Tilgungsverfahrens, wenn das Tilgungsverfahren nicht mit dem freien Cashflow übereinstimmt.
2.
für unterstützte Geschäfte gemäß Artikel 13 Buchstabe e, die nicht vorab mitgeteilt wurden, übermitteln die Teilnehmer zusätzlich Folgendes:

eine Erläuterung der Gründe, weshalb eine Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b zugelassenen Schuldendienstprofil besteht, und

bei Geschäften mit einem Tilgungsverfahren, das nicht mit dem freien Cashflow übereinstimmt, eine ausführliche und angemessene Begründung für das unterstützte Tilgungsverfahren.

41.
ANPASSUNGSVERFAHREN

a)
Bevor sich ein Teilnehmer nach den Artikeln 17 und 38 Finanzierungsbedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, gegebenenfalls einschließlich mündlicher Konsultationen nach Artikel 53, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden, und beachtet Folgendes:

1.
Der Teilnehmer informiert die übrigen Teilnehmer über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt, nach den Mitteilungsverfahren, die für die Bedingungen erforderlich waren, denen er sich anpasst. Im Falle der Anpassung an einen Nichtteilnehmer wendet der anpassungswillige Teilnehmer die Mitteilungsverfahren an, die erforderlich gewesen wären, wenn die Bedingungen, denen er sich anpasst, von einem Teilnehmer angeboten worden wären.
2.
Müsste der Teilnehmer nach dem einschlägigen Mitteilungsverfahren seine Zusage bis nach Ende der Angebotsfrist zurückhalten, so teilt er seine Anpassungsabsicht abweichend von Unterabsatz 1 so früh wie möglich mit.
3.
Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer.

b)
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Finanzierungsbedingungen anzubieten, die mit den nach den Artikeln 43 und 44 mitgeteilten Finanzierungsbedingungen identisch sind, so kann er dies nach Ablauf der in den genannten Artikeln festgelegten Wartezeit tun. Der Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit.

42.
BESONDERE KONSULTATIONEN

a)
Hat ein Teilnehmer Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der das Verfahren einleitende Teilnehmer) günstigere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht diese Informationen unverzüglich bekannt.
b)
Der das Verfahren einleitende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen seines Angebots innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Informationen durch das Sekretariat.
c)
Nach der Erläuterung durch den das Verfahren einleitenden Teilnehmer kann jeder Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung der Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert.
d)
Bis das Ergebnis der besonderen Konsultationssitzung der Teilnehmer vorliegt, werden die Finanzierungsbedingungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, nicht wirksam.

ABSCHNITT 2

43.
VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE

a)
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anhang V,

falls die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie, die zur Berechnung des MPR verwendet wurde, die eines garantierenden Dritten ist, der seinen Sitz außerhalb des Landes des Schuldners hat [d. h. Bestimmung nach Artikel 21 Buchstabe e]; oder

falls der geltende MPR durch Anwendung einer der Methoden des Artikels 26 für die Begrenzung des Länderrisikos gesenkt wurde.

b)
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anhang V, wenn die Unterstützung gemäß Anhang I Artikel 6 Buchstabe a Nummer 2 verlängert wird.
c)
Ersucht innerhalb dieser Frist ein anderer Teilnehmer um eine Aussprache, so schiebt der das Verfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf.
d)
Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes nach Artikel 62 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. Die Teilnehmer führen Aufzeichnungen über ihre Erfahrungen mit den nach Buchstabe a mitgeteilten Prämiensätzen.

44.
VORHERIGE MITTEILUNG

a)
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einer Kreditlaufzeit von mehr als zehn Jahren und mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anhang V.
b)
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anhang V, wenn die Unterstützung gemäß folgenden Bestimmungen bereitgestellt wird:

1.
Artikel 13 Buchstabe f,
2.
Anhang II Artikel 5, oder
3.
Anhang I Artikel 6 Buchstabe a Nummer 1.

c)
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anhang V, wenn die Unterstützung im Zusammenhang mit folgender Bestimmung bereitgestellt wird:

1.
Artikel 11 Buchstabe d Nummer 3.
2.
Anwendung eines Prämiensatzes für ein marktreferenzwertbasiertes Geschäft nach:

Artikel 21 Buchstabe c Nummer 1 dritter Gedankenstrich bei der Teilnahme im Rahmen eines Konsortialkreditpakets.

Artikel 21 Buchstabe c Nummer 2 zweiter Gedankenstrich, wobei der geforderte Prämiensatz niedriger als die entsprechende mithilfe des TCMB-Modells bestimmte Prämie ist.

Artikel 21 Buchstabe c Nummer 2 dritter Gedankenstrich, wobei ein Teilnehmer den Schuldner/Garantiegeber höher einstuft als das höchste Rating einer akkreditierten Ratingagentur; oder, falls es kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur gibt und ein Teilnehmer ein Geschäft als CC2 oder höher oder aber mit einem Kreditrating-Buchstaben entsprechend AAA bis A- oder aber als gleichwertig oder günstiger als das beste Rating einer akkreditierten Ratingagentur für den Staat, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, einstuft.

3.
Anwendung eines Prämiensatzes nach Artikel 24 Buchstabe e für ein Geschäft, das MPR für die Länderrisikokategorien 1-7 unterliegt, bei dem die gewählte und zur Berechnung des MPR für ein Geschäft mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber angewandte Käuferrisikokategorie folgenden Kriterien entspricht:

niedriger als CC1 (d. h. CC0 oder SOV+); oder

höher als das Rating einer akkreditierten Ratingagentur.

4.
Anwendung eines Prämiensatzes nach Artikel 27 Buchstabe d für Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber, sofern die BRCE zur Anwendung eines CEF größer als 0 führen oder aber wenn BRCE bei einem marktreferenzwertbasierten Geschäft verwendet werden, das zu einer Bepreisung führt, die niedriger als der entsprechende TCMB-MPR ist.
5.
Ein Geschäft, das einer Gemeinsamen Haltung nach Artikel 59 Buchstabe c unterliegt.

ABSCHNITT 3

45.
VORHERIGE MITTEILUNG

a)
Ein Teilnehmer übermittelt eine vorherige Mitteilung nach Anhang V, sofern er beabsichtigt, öffentliche Unterstützung zu gewähren für

handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von 2 Mio. SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 %;

handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR und einem Zuschusselement (im Sinne der DAC-Definition) von weniger als 50 %;

handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von 2 Mio. SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 %; oder

handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR und einer Konzessionalität von weniger als 50 %, außer in den Fällen des Artikels 35 Buchstaben a und b;

gebundene Entwicklungshilfe nach Artikel 35 Buchstabe d.

b)
Die vorherige Mitteilung ist spätestens 30 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor der Zusage zu übermitteln, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
c)
Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer.
d)
Dieser Artikel gilt auch für gebundene Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 31 gewährt wird.

46.
UMGEHENDE MITTEILUNG

a)
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern umgehend, d. h. binnen zwei Arbeitstagen nach der Zusage, eine Mitteilung nach Anhang V, sofern er öffentliche Unterstützung für gebundene Entwicklungshilfe in folgender Höhe gewährt:

2 Mio. SZR oder mehr und Konzessionalität von 80 % oder mehr oder

weniger als 2 Mio. SZR und Konzessionalität von 50 % oder mehr, außer in den Fällen des Artikels 34 Buchstaben a und b.

b)
Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern ferner umgehend eine Mitteilung, wenn ein Entwicklungshilfeprotokoll, eine Entwicklungshilfekreditlinie oder eine ähnliche Vereinbarung unterzeichnet wird.
c)
Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich umgehend mitgeteilten Finanzierungsbedingungen anzupassen, so ist eine vorherige Mitteilung nicht erforderlich.

ABSCHNITT 4

47.
ZWECK DER KONSULTATIONEN

a)
Ein Teilnehmer, der sich Klarheit über mögliche handelspolitische Gründe für gebundene Entwicklungshilfe verschaffen will, kann um Vorlage einer eingehenden Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung der betreffenden Entwicklungshilfe ersuchen (siehe Anhang XI).
b)
Ferner kann ein Teilnehmer um Konsultationen mit anderen Teilnehmern nach Artikel 48 ersuchen. Hierzu gehören auch mündliche Konsultationen nach Artikel 53, in denen erörtert wird:

erstens, ob ein Hilfeangebot den Artikeln 32 und 33 entspricht und

gegebenenfalls zweitens, ob ein Hilfeangebot gerechtfertigt ist, auch wenn es den Artikeln 32 und 33 nicht entspricht.

48.
ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN

a)
Im Rahmen der Konsultationen können die Teilnehmer unter anderem um folgende Informationen ersuchen:

Ergebnisse einer ausführlichen Durchführbarkeitsstudie/Projektbewertung;

Vorliegen eines konkurrierenden Angebots für eine nichtkonzessionäre oder eine Entwicklungshilfefinanzierung;

voraussichtliche Deviseneinnahmen oder -einsparungen aufgrund des Projekts;

Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen, z. B. der Weltbank;

Durchführung einer internationalen Ausschreibung, insbesondere wenn das niedrigste gewertete Angebot aus dem Geberland eingereicht wurde;

Auswirkungen auf die Umwelt;

Beteiligung der Privatwirtschaft und

Zeitpunkt der Mitteilung von Vorzugs- oder Entwicklungshilfekrediten (z. B. sechs Monate vor Ende der Angebotsfrist oder vor Zusage des Kredits).

b)
Nach Abschluss der Konsultationen werden die Feststellungen zu den beiden in Artikel 46 genannten Fragen über das Sekretariat allen Teilnehmern spätestens zehn Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor Zusage des Kredits mitgeteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird zwischen den Konsultationspartnern keine Einigung erzielt, so fordert das Sekretariat andere Teilnehmer auf, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Das Sekretariat übermittelt die Stellungnahmen dem Teilnehmer, der die Mitteilung gegeben hat; dieser sollte sein weiteres Vorgehen überprüfen, wenn sich herausstellt, dass ein Hilfeangebot keine ausreichende Unterstützung findet.

49.
ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN

a)
Beabsichtigt ein Geber, ein Projekt weiterzuverfolgen, obwohl es keine ausreichende Unterstützung findet, so unterrichtet er die anderen Teilnehmer spätestens 60 Kalendertage nach Abschluss der Konsultationen, d. h. nach Genehmigung der Schlussfolgerungen des Vorsitzenden, in einer vorherigen Mitteilung über seine Absicht. Ferner unterrichtet der Geber den Generalsekretär der OECD in einem Schreiben über das Ergebnis der Konsultationen und erläutert, welche übergeordneten, nicht handelsbezogenen staatlichen Interessen diese Maßnahme notwendig machen. Die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.
b)
Der Geber teilt den Teilnehmern unverzüglich mit, dass er ein Schreiben an den Generalsekretär der OECD gerichtet hat und übermittelt ihnen eine Kopie. In den zehn Arbeitstagen nach dieser Mitteilung an die Teilnehmer sagt weder der Geber noch ein anderer Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfe zu. Für Projekte, bei denen im Konsultationsverfahren das Vorliegen konkurrierender kommerzieller Angebote festgestellt wurde, verlängert sich diese Frist von zehn auf 15 Arbeitstage.
c)
Das Sekretariat überwacht den Fortgang und das Ergebnis der Konsultationen.

ABSCHNITT 5

50.
KONTAKTSTELLEN

Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt auf elektronischem Wege, z. B. über E-Mail, und wird vertraulich behandelt.

51.
ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN

a)
Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Auskunft über seine Haltung zu einem Drittland, einer Einrichtung in einem Drittland oder einer bestimmten Geschäftsmethode ersuchen.
b)
Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen.
c)
Wird ein Auskunftsersuchen an mehr als einen Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen.
d)
Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln.

52.
UMFANG DER ANTWORTEN

a)
Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.
b)
Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel

ein Antrag auf öffentliche Unterstützung gestellt, geändert oder zurückgezogen wurde oder

andere Bedingungen erwogen werden,

so wird unverzüglich eine neue Antwort erteilt; allen übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

53.
MÜNDLICHE KONSULTATIONEN

a)
Ein Teilnehmer stimmt Ersuchen um mündliche Konsultationen innerhalb von zehn Arbeitstagen zu.
b)
Ein Ersuchen um mündliche Konsultationen wird den Teilnehmern und den Nichtteilnehmern bekannt gemacht. Die Konsultationen finden möglichst bald nach Ablauf dieser Zehntagesfrist statt.
c)
Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. eine Gemeinsame Haltung, mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen umgehend bekannt.

54.
VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a)
Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer und im Falle gebundener Entwicklungshilfe auch an alle DAC-Kontaktstellen weiter. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im vom Sekretariat in der OECD-Netzwerkumgebung verwalteten „Electronic Bulletin Board” ( „virtuelles Schwarzes Brett” ) wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer oder einem DAC-Mitglied jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen.
b)
Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut:

Aktenzeichen mit dem Zusatz „Gemeinsame Haltung” ;

Name des Einfuhrlandes und des Käufers;

möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Projekts zwecks eindeutiger Identifizierung;

vom vorschlagenden Land vorgesehene Bedingungen;

Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung;

Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter;

Ende der Frist für die Einreichung der kommerziellen und finanziellen Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt;

sonstige zweckdienliche Informationen, einschließlich der Gründe für den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung, Vorliegen von Studien über das Projekt und/oder besondere Umstände.

c)
Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 32 Buchstabe b Nummer 4 ist an das Sekretariat zu richten; den übrigen Teilnehmern ist eine Kopie zu übermitteln. Der die Gemeinsame Haltung vorschlagende Teilnehmer legt ausführlich dar, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die Einstufung eines Landes nicht im Verfahren des Artikels 32 Buchstabe b festzulegen ist.
d)
Das Sekretariat macht die angenommenen Gemeinsamen Haltungen öffentlich bekannt.

55.
REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG

a)
Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren.
b)
Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen.
c)
Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil — im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt — die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung annimmt.

56.
ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a)
Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.
b)
Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen.
c)
Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine solche teilweise Zustimmung andere Teilnehmer dazu veranlassen kann, ihre Einstellung zu einer vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung zu ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine Gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen.
d)
Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 54 und 55 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden.

57.
UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG

Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist mit ihrer Zustimmung verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.

58.
INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG

Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt auf dem Electronic Bulletin Board eine ständig aktualisierte Liste aller Gemeinsamen Haltungen, die angenommen wurden oder über die noch nicht entschieden worden ist.

59.
GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a)
Eine angenommene Gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine Gemeinsame Haltung bezüglich eines spezifischen Geschäfts gilt weitere zwei Jahre, falls ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen einer Gemeinsamen Haltung bezüglich eines spezifischen Geschäfts oder Verlängerungen einer Gemeinsamen Haltung, die nicht im Zusammenhang mit einem spezifischen Geschäft steht, können nach dem in den Artikeln 54 bis 58 festgelegten Verfahren vereinbart werden. Eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 32 Buchstabe b Nummer 4 gilt, bis Angaben der Weltbank für das folgende Jahr vorliegen.
b)
Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt auf dem Electronic Bulletin Board die Liste „The Status of Valid Common Lines” (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe,

neue Gemeinsame Haltungen nach ihrer Annahme durch die Teilnehmer hinzuzufügen;

das Ende der Geltungsdauer zu aktualisieren, wenn ein Teilnehmer eine Verlängerung beantragt hat;

Gemeinsame Haltungen nach Ende ihrer Geltungsdauer zu löschen;

vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammenzustellen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet.

Ein Teilnehmer, der eine offizielle Unterstützung im Rahmen einer Gemeinsamen Haltung im Zusammenhang mit den Vorschriften für Exportkredite bereitstellt (d. h. die nicht im Zusammenhang mit den Vorschriften über handelsbezogene Hilfen steht), erteilt eine vorherige Mitteilung über jedes unterstützte Geschäft gemäß Artikel 44.

ABSCHNITT 6

60.
REGELMÄẞIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS

a)
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das Funktionieren des Übereinkommens. Dabei prüfen sie unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Umsetzung und praktische Anwendung des DDR-Systems (Differentiated Discount Rate), die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, frühere Zusagen und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen.
b)
Die Überprüfung beruht auf Informationen der Teilnehmer über ihre Erfahrungen und auf ihren Verbesserungsvorschlägen für die praktische Anwendung und die Effizienz des Übereinkommens. Die Teilnehmer berücksichtigen die Ziele des Übereinkommens sowie die Wirtschafts- und Währungslage. Die Informationen und Vorschläge, welche die Teilnehmer im Hinblick auf die Überprüfung vorzulegen beabsichtigen, müssen spätestens 45 Kalendertage vor dem Überprüfungstermin beim Sekretariat eingehen.

61.
ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

Die Teilnehmer nehmen bis spätestens 15. Juli 2027 eine umfassende Überprüfung der CIRR-Bestimmungen in Anhang XII vor.

62.
ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN

Die Teilnehmer überwachen und überprüfen regelmäßig alle Aspekte der Regeln und Verfahren für Prämien. Dies betrifft unter anderem:
a)
die Methoden zur Länderrisikoeinstufung und zur Bewertung des Hoheitsrisikos zwecks Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen;
b)
die Höhe der MPR, um zu gewährleisten, dass sie ein genaues Maß für das Kreditrisiko bleiben, und zwar unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfahrungen der öffentliche Exportkredite vergebenden Institutionen wie auch der privatwirtschaftlichen Informationen über die Bepreisung des Kreditrisikos;
c)
die Differenzierung der MPR, mit der der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der Exportkreditprodukte Rechnung getragen wird, und
d)
den Schatz an Erfahrungen mit der Begrenzung des Länderrisikos und mit Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen sowie die weitere Zweckmäßigkeit und Angemessenheit ihrer besonderen Auswirkungen auf die MPR.
e)
Spätestens am 31. Dezember 2024 werden alle Aspekte der Prämienregeln des Übereinkommens unter besonderer Beachtung der Regeln für eine marktreferenzwertbasierte Bepreisung umfassend überprüft.

63.
ÜBERPRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN UNTERSTÜTZUNG FÜR ÖRTLICHE KOSTEN

Die Teilnehmer überprüfen die Bestimmungen über die Unterstützung für örtliche Kosten bis spätestens 20. April 2024.

64.
ÜBERPRÜFUNG DER TILGUNGSVERFAHREN UND KREDITLAUFZEITEN

Das Sekretariat erstellt alle zwei Jahre einen umfassenden Bericht über die Tilgungsverfahren und Kreditlaufzeiten für Exportkredite, die von den Teilnehmern gemäß Anhang I Kapitel II und Anhang II unterstützt werden; dabei stützt es sich auf vorherige Mitteilungen und nachträgliche Unterrichtungen. Der Bericht umfasst eine statistische und qualitative Analyse der Nutzung der Flexibilitätsregelungen der Tilgungsverfahren und der Dauer der unterstützten Kreditlaufzeiten. Geht aus dem Bericht hervor, dass bei mehr als 30 % der Geschäfte im Rahmen des Übereinkommens, die gemäß Anhang I Kapitel II und Anhang II unterstützt werden, hinreichend begründete Flexibilitätsregelungen in Anspruch genommen werden, so nehmen die Teilnehmer eine verbindliche Überprüfung der Parameter der Tilgungsverfahren vor.

Fußnote(n):

(1)

Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.

(2)

Entsprechend der jährlichen Einstufung durch die Weltbank auf der Grundlage des Pro-Kopf-BNE.

(3)

Für die Zwecke des Übereinkommens umfasst der Begriff „Kraftwerk” vollständige Kraftwerke und Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme des Kraftwerks unmittelbar erforderlich sind; Nicht dazu zählen Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere Kosten für die Erschließung des Baugeländes, für Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen sowie Schalt- und Wasserversorgungsanlagen, die sich außerhalb der Kraftwerksanlage befinden, ferner Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigungen, Baugenehmigungen und Brennstoffversorgungsgenehmigungen).

(4)

Ob ein Land 1) ein Land mit hohem Einkommen (wie von der Weltbank jährlich anhand des Pro-Kopf-BNE definiert), 2) ein Mitglied der OECD oder 3) Teil des Euro-Währungsgebiets ist, wird jährlich überprüft. Die Bezeichnung eines Landes als OECD-Land mit hohem Einkommen oder als Euro-Land mit hohem Einkommen nach Artikel 21 Buchstabe c sowie die Aufhebung dieser Bezeichnung werden erst wirksam, wenn sich die Einstufung des Landes in eine Einkommenskategorie (hohes Einkommen oder sonstige Kategorie) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht geändert hat. Die Änderung der Bezeichnung eines Landes als OECD-Land mit hohem Einkommen oder als Euro-Land mit hohem Einkommen sowie die Aufhebung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit einer Änderung der OECD-Mitgliedschaft oder der Teilnahme am Euro-Währungsgebiet werden unmittelbar zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung des Status der Länder wirksam.

(5)

Ob eine multilaterale oder regionale Organisation allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit ist, erfolgt auf der Grundlage der in Anhang VIII festgelegten Kriterien. Die Teilnehmer führen eine Liste der Organisationen, die die Kriterien erfüllen und daher den Prämiensätzen für marktreferenzwertbasierte Geschäfte unterliegen.

(6)

Damit ein Geschäft als durch Vermögenswerte besichert gilt, muss ein erstrangiges Sicherungsrecht an dem finanzierten Wirtschaftsgut bestehen, und im Fall einer Leasingstruktur muss eine Abtretung und/oder ein erstrangiges Sicherungsrecht in Zusammenhang mit den Leasingzahlungen vorliegen.

(7)

Damit ein Geschäft als Projektfinanzierungsgeschäft gilt, muss es den Export von Waren oder Dienstleistungen an ein (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängiges Projektunternehmen umfassen, wobei der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass 1) das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn des Projektunternehmens zurückgezahlt wird und 2) das Vermögen des Projektunternehmens als Sicherheit für das Darlehen dienen kann.

(8)

Dieser Anteil des 25 %-Kriteriums kann erfüllt sein, wenn der nicht bar gezahlte Anteil eines Geschäfts, an dem eine einzige eine ECA-Deckung erhaltende Bank beteiligt ist, einen ungedeckten Anteil von mindestens 25 % umfasst. Derartige Geschäfte müssen alle anderen Voraussetzungen des Unterabsatzes 1, einschließlich der Pari-passu-Bedingungen dieses Gedankenstrichs, erfüllen.

(9)

Liegen für den Schuldner/Garantiegeber Ratings von mehr als einer akkreditierten Ratingagentur vor, so gilt als Rating der akkreditierten Ratingagentur das beste verfügbare Fremdwährungsrating auf unbesicherter, aber nicht nachrangiger Basis für den Schuldner (oder Garantiegeber). Das Sekretariat stellt eine Liste dieser akkreditierten Ratingagenturen zusammen und hält sie auf dem neusten Stand.

(10)

Liegt für die relevante namensspezifische Einrichtung, für die der Marktreferenzwert bepreist werden soll, kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vor, so gilt die so ermittelte marktreferenzwertbasierte Bepreisung als niedriger als der entsprechende TCMB-Satz und unterliegt der vorherigen Mitteilung nach Artikel 44.

(11)

Die Prämiensätze für Geschäfte mit einer Garantie eines Dritten, die von einem Schuldner in einem Land der Kategorie 0, einem OECD-Land mit hohem Einkommen oder einem Euro-Land mit hohem Einkommen, oder einer multilateralen oder regionalen Organisation, die die Kriterien des Anhangs VIII erfüllt, gestellt wird, unterliegen den Anforderungen des Artikels 21 Buchstabe c.

(12)

Stellt ein Dritter die Garantie, muss sich die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie auf denselben Beteiligten beziehen, d. h. entweder auf den Schuldner oder auf den Garantiegeber.

(13)

Aus administrativen Gründen können einige Länder, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung in eine der acht Länderrisikokategorien erfüllen, nicht eingestuft sein, wenn sie im Allgemeinen keine öffentlich unterstützten Exportkredite erhalten. Bei diesen nicht eingestuften Ländern steht es den Teilnehmern frei, die Länderrisikoeinstufung anzuwenden, die ihnen angemessen erscheint.

(14)

Die Regeln für die Käufereinstufung sind dahin gehend zu verstehen, dass sie auf die günstigste anwendbare Einstufung abstellen, d. h. ein staatlicher Käufer kann in eine weniger günstige Käuferrisikokategorie eingestuft sein.

(15)

Die MPR der Käuferrisikokategorie „besser als SOV” (SOV+) sind 10 % niedriger als die MPR der Käuferrisikokategorie „Staat” (CC0).

(16)

Wurde ein nichtstaatlicher Kreditnehmer von mehreren akkreditierten Ratingagenturen eingestuft, so ist eine Mitteilung nur dann erforderlich, wenn die Käuferrisikoeinstufung günstiger ist als das günstigste Rating der Ratingagenturen.

(17)

Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung der Einstufung der Länder durch die Weltbank wird anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung geprüft, ob ein Land für gebundene Entwicklungshilfe in Betracht kommt; dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (https://www.oecd.org/trade/topics/export-credits/arrangement-and-sector-understandings/financing-terms-and-conditions/).

(18)

Da neue CIRR-Vorschriften vereinbart worden sind, gilt die Berechnung des DDR nach dem in Artikel 36 Buchstabe a beschriebenen Ansatz in Erwartung weiterer Beratungen der Teilnehmer vorübergehend.

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