ANHANG I VO (EU) 2011/1233

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE ZUR BEWÄLTIGUNG DES KLIMAWANDELS

Der Zweck dieser Sektorvereinbarung ist die Bereitstellung angemessener Finanzierungsbedingungen für Projekte in ausgewählten Sektoren, die auch im Rahmen internationaler Initiativen erheblich zum Klimaschutz beitragen, einschließlich Projekten in den Bereichen ökologisch nachhaltige Energie, Reduzierung der Treibhausgasemissionen und hohe Energieeffizienz, Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser. Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein, dass die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, im Einklang mit dem Zweck des Übereinkommens umgesetzt werden.

KAPITEL I

1.
ANWENDUNGSBEREICH BEI KLIMASCHUTZPROJEKTEN, DIE FÜR EINE UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN VON ANLAGE I IN BETRACHT KOMMEN

a)
Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite im Zusammenhang mit Verträgen in einem der in Anlage I zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführten und definierten förderfähigen Sektoren, sofern deren Auswirkungen Rechnung getragen wird, und zwar im Einklang mit der Empfehlung des OECD-Rates aus dem Jahr 2012 zu gemeinsamen Herangehensweisen bei öffentlich unterstützen Exportkrediten und der sorgfältigen Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte. Diese Sektorenliste und gegebenenfalls die entsprechenden zur Definition der Förderfähigkeit des Projekts herangezogenen technologieneutralen Leistungskriterien können im Laufe der Zeit im Einklang mit den in Artikel 8 dieser Sektorvereinbarung festgelegten Überprüfungsbestimmungen geändert werden.
b)
Diese Verträge betreffen den Export von vollständigen Projekten oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme eines identifizierbaren Projekts unmittelbar erforderlich sind, vorausgesetzt

1.
das Projekt führt zu niedrigen oder überhaupt keinen CO2-Emissionen oder CO2-Äquivalenten und/oder zu höherer Energieeffizienz,
2.
das Projekt ist so ausgelegt, dass es mindestens die in Anlage I festgelegten Leistungsstandards erfüllt, und
3.
die gewährten Finanzierungsbedingungen dürfen nur ausgeweitet werden, um spezifischen wirtschaftlichen Nachteilen eines Projekts Rechnung zu tragen, und basieren auf dem individuellen Finanzierungsbedarf und den spezifischen Marktbedingungen des jeweiligen Projekts.

c)
Die Finanzierungsbedingungen gelten für die in der Projektklasse A der Anlage I aufgeführten Sektoren und beschränken sich auf

1.
den Export von vollständigen ökologisch nachhaltigen Energieerzeugungsanlagen oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Anlagen unmittelbar erforderlich sind;
2.
die Modernisierung bestehender ökologisch nachhaltiger Energieerzeugungsanlagen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt Kapitel II des Übereinkommens.

d)
Die für die in der Projektklasse A der Anlage I aufgeführten Sektoren geltenden Finanzierungsbedingungen gelten nicht für Ausgabenposten, die sich auf Objekte außerhalb der Energieerzeugungsanlage beziehen und für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere die nicht direkt mit der Energieerzeugungsanlage verbundene Wasserversorgung, die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen, Schaltanlagen sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung), jedoch mit folgenden Ausnahmen:

1.
Soweit die Objekte unter die Anlagen I oder II fallen;
2.
ist der Käufer der Schaltanlage auch Käufer der Energieerzeugungsanlage und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für diese Anlage geschlossen worden, so dürfen die Finanzierungsbedingungen für die ursprüngliche Schaltanlage die Bedingungen für die Anlage nicht übersteigen; und
3.
die Finanzierungsbedingungen für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen mit einer Mindestspannung von 60 kV, die außerhalb des Betriebsgeländes der Anlage liegen, dürfen nicht günstiger sein als die Finanzierungsbedingungen für die Anlage selbst.

e)
Die Teilnehmer können vorschlagen, die in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Finanzierungsbedingungen für Projekte im Bereich Klimaschutz zu gewähren, die derzeit nicht in Anlage I aufgeführt sind oder anderweitig nicht die Kriterien für die Förderfähigkeit in Anlage I erfüllen. Diese Projekte werden von Fall zu Fall nach dem Verfahren der Artikel 54 bis 59 des Übereinkommens geprüft. Die Teilnehmer werden Vorschläge, die mit den gemeinsamen Klimazielen und dem Zweck dieser Sektorvereinbarung im Einklang stehen, wohlwollend prüfen.

2.
ANWENDUNGSBEREICH BEI PROJEKTEN ZUR ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL, DIE FÜR EINE UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN VON ANLAGE II IN BETRACHT KOMMEN

a)
Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen oder Projekten, welche die in Anlage II zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Kriterien erfüllen.
b)
Diese Verträge betreffen den Export von vollständigen Projekten oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Durchführung und die Inbetriebnahme eines identifizierbaren Projekts unmittelbar erforderlich sind, vorausgesetzt

1.
die Bedingungen in Anlage II sind erfüllt, und
2.
die gewährten Finanzierungsbedingungen dürfen nur ausgeweitet werden, um spezifischen wirtschaftlichen Nachteilen eines Projekts Rechnung zu tragen, und basieren auf dem individuellen Finanzierungsbedarf und den spezifischen Marktbedingungen des jeweiligen Projekts.

c)
Diese Sektorvereinbarung gilt auch für die Modernisierung bestehender Projekte zur Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Projekts voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen.

3.
ANWENDUNGSBEREICH BEI WASSERPROJEKTEN

Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Exportverträgen für vollständige Projekte oder Teilen davon im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbehandlung:
a)
Infrastruktur für die Trinkwasserversorgung von Gemeinden, einschließlich Haushalten und Kleinunternehmen, d. h. Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser und Trinkwasserverteilungsnetze (einschließlich Leckagekontrolle);
b)
Anlagen zur Abwassersammlung und -reinigung, d. h. Sammlung und Behandlung von Haushalts- und Industrieabwasser einschließlich Prozessen zur Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung von Wasser und zur Behandlung des dabei direkt anfallenden Schlamms;
c)
Modernisierung bestehender Anlagen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen.

KAPITEL II

4.
MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

a)
Die maximale Kreditlaufzeit für Geschäfte im Bereich Klimaschutz, die für eine Unterstützung nach Artikel 1 dieser Sektorvereinbarung in Betracht kommen, ist in Anlage I festgelegt.
b)
Die maximale Kreditlaufzeit für Geschäfte im Bereich Anpassung an den Klimawandel, die für eine Unterstützung nach Artikel 2 dieser Sektorvereinbarung und gemäß den Kriterien für die Förderfähigkeit in Anlage II in Betracht kommen, beträgt 22 Jahre.
c)
Die maximale Kreditlaufzeit für Geschäfte im Bereich Wasser, die für eine Unterstützung nach Artikel 3 dieser Sektorvereinbarung in Betracht kommen, beträgt 22 Jahre.

5.
TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

a)
Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in der Regel in gleichen Raten und regelmäßigen Abständen oder, falls angebracht (z. B. wenn die Unterstützung für Leasinggeschäfte oder für den Export gesonderter Maschinen oder gesonderten Zubehörs gewährt wird), mit den Zinsen gemeinsam in gleichen Raten zu tilgen.
b)
Die Tilgungsraten sind mindestens einmal jährlich fällig; die erste Tilgungsrate ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.
c)
Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten. Bei jährlicher Tilgung des Kapitals sind die Zinsen mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.
d)
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.
e)
Wenn es aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem möglichen Schuldendienstprofil gemäß den unter den Buchstaben a und b festgelegten Parametern hinreichend gerechtfertigt ist, können im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützte Exportkredite mit folgenden Einschränkungen gewährt werden:

1.
Für Geschäfte, die für eine Unterstützung im Rahmen dieser Sektorvereinbarung in Betracht kommen und für die eine Kreditlaufzeit von höchstens 15 Jahren gilt, und für Geschäfte, die im Rahmen von Projektklasse B Typ 1 unterstützt werden, gilt Folgendes:

Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 30 % des zu tilgenden Kapitals.

Die erste Tilgungsrate für das Kapital ist spätestens 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

Die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt 65 % der Kreditlaufzeit des Geschäfts oder sechs Jahre, je nachdem, welcher Wert höher ist.

2.
Für alle übrigen Geschäfte, die für eine Unterstützung im Rahmen dieser Sektorvereinbarung in Betracht kommen, gilt Folgendes:

Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 35 % des zu tilgenden Kapitalbetrags.

Die erste Tilgungsrate für das Kapital ist spätestens 36 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

Die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt 70 % der Kreditlaufzeit des Geschäfts oder sechs Jahre, je nachdem, welcher Wert höher ist.

KAPITEL III

6.
VORHERIGE MITTEILUNG

a)
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung nach dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, mit, und zwar

1.
nach Artikel 44 des Übereinkommens, wenn die Unterstützung nach Artikel 1 oder 3 dieser Sektorvereinbarung ausgeweitet wird,
2.
nach Artikel 43 des Übereinkommens, wenn die Unterstützung nach Artikel 2 dieser Sektorvereinbarung ausgeweitet wird.

b)
Solche Mitteilungen enthalten eine ausführliche Beschreibung des Projekts, in der ausgeführt wird, wie das Projekt die Unterstützungskriterien des Artikels 1 oder 2 dieser Sektorvereinbarung erfüllt.
c)
Die Mitteilung zu Projekten, die nach Anlage I zu dieser Sektorvereinbarung unterstützt werden, enthält Informationen über die angewandten Technik- oder Leistungsstandards und, sofern verfügbar, die voraussichtlichen Emissionsreduktionen.
d)
Die Mitteilung zu Projekten, die nach Anlage II zu dieser Sektorvereinbarung unterstützt werden, enthält gegebenenfalls die Ergebnisse von Überprüfungen durch unabhängige Dritte.
e)
Bei Geschäften, die nach Artikel 5 Buchstabe e unterstützt wurden, legen die Teilnehmer unter anderem Folgendes vor:

1.
ausführliche Informationen über das unterstützte Tilgungsverfahren und eine Darlegung der Gründe, weshalb einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem verfügbaren Schuldendienstprofil besteht, sofern es gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b unterstützt wird, und
2.
bei Geschäften mit einem Tilgungsverfahren, das nicht mit dem freien Cashflow übereinstimmt, eine ausführliche und angemessene Begründung für das unterstützte Tilgungsverfahren.

f)
Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung.

KAPITEL IV

7.
KÜNFTIGE ARBEITEN

Die Teilnehmer kommen überein, die folgenden Punkte zu prüfen:
a)
Netto-Nullenergiegebäude,
b)
Brennstoffzellenprojekte,
c)
saubere gasförmige und flüssige Brennstoffe,
d)
Überprüfung und Einbeziehung künftiger internationaler Normen für die Fertigung mit niedrigem Schadstoffausstoß (z. B. durch die IEA).

8.
ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG

a)
Das Sekretariat berichtet jährlich über die Anwendung dieser Sektorvereinbarung. In diesem Bericht werden die Ergebnisse etwaiger Erörterungsverfahren nach Artikel 43 des Übereinkommens dokumentiert. Er enthält eine Zusammenfassung zur Veröffentlichung.
b)
Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig den Geltungsbereich und die anderen Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung. Zur Klarstellung wird bis Ende 2028 oder sobald nach dem 15. Juli 2023 150 Geschäfte im Rahmen der Klimawandel-Sektorvereinbarung stattgefunden haben — je nachdem, was zuerst eintritt — eine Überprüfung stattfinden. Diese Überprüfung stützt sich auf die Erfahrungen aus dem Mitteilungsprozess (einschließlich Informationen über angewandte Technik- oder Leistungsstandards und gegebenenfalls erzielte Emissionsreduktionen), die jüngsten Berichte aus der Klimaforschung und eine Bewertung der Marktbedingungen für klimabezogene Technologien.
c)
Hat ein Teilnehmer die Befürchtung, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung nicht mehr mit dem Zweck des Übereinkommens nach Artikel 1 (Zweck) im Einklang stehen, so kann er beantragen, dass die Angelegenheit auf der nächsten planmäßigen Sitzung der Teilnehmer geprüft wird, wobei er Nachweise für seine Bedenken vorlegen sollte.
d)
Anlage I zu dieser Sektorvereinbarung wird in regelmäßigen Abständen, wie auch auf Bitte eines Teilnehmers, daraufhin überprüft, ob eine Projektklasse und/oder ein Projekttyp zu der betreffenden Anlage hinzugefügt oder daraus gestrichen werden sollte oder ob darin enthaltene Schwellenwerte geändert werden sollten. Vorschläge für neue Projektklassen und/oder -typen sind mit Angaben zu untermauern, wie die Projekte innerhalb einer solchen Klasse/eines solchen Typs die Kriterien des Artikels 1 der vorliegenden Sektorvereinbarung erfüllen sollten.

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