Artikel 2 VO (EU) 2011/1236
Finanzierungsvereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden, dürfen abgeändert werden, um auch neue rückzahlbare Investitionen oder neue Garantieren für rückzahlbare Investitionen im Einklang mit Artikel 45 oder Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zuzulassen. Solche Änderungen beinhalten auch die angepasste Investitionsstrategie gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung.
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