Artikel 1 VO (EU) 2011/1236

Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erhält folgende Fassung:

Artikel 45 Besondere Bestimmungen für andere Finanzierungsinstrumente für Unternehmen

Finanzierungsinstrumente für die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen investieren nur in Geschäftstätigkeiten, die von den Verwaltern der Finanzierungsinstrumente als potenziell rentabel angesehen werden.

Sie dürfen nicht in Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(*) in der Fassung vom 10. Oktober 2004 investieren.

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

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