Präambel VO (EU) 2011/1236

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Wirtschaftskrise hat die Europäische Union weiterhin und wie nie zuvor fest im Griff; dies erfordert neue Anstrengungen, um nachhaltiges Wachstum zu erzielen und Arbeitsplätze zu schaffen.
(2)
Investitionen in Unternehmen tragen zur Ankurbelung der Konjunktur, zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei.
(3)
Die Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen müssen verstärkt werden. Solche Maßnahmen sollten einen breiter angelegten Zugang zu Investitionen mittels Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(2) bieten, und nicht nur für Unternehmen, die sich in der Gründungs-, der Frühphase oder einer Erweiterungsphase befinden.
(4)
Es sollte nur in Geschäftstätigkeiten investiert werden, die von den Verwaltern der Finanzierungsinstrumente als potenziell rentabel angesehen werden, und somit nur dann, wenn fehlende Mittelbereitstellung aus der Finanzbranche die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit von rentablen Unternehmen gefährdet.
(5)
Solche Maßnahmen sollten im Rahmen einer Investitionsstrategie, die in den jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen ist, nur für rückzahlbare Investitionen oder für Garantien zu rückzahlbaren Investitionen gelten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt bzw. gegeben werden. Für Finanzierungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, die entsprechende Anpassungen der Investitionsstrategie nach sich ziehen.
(6)
Der Fonds-Koordinierungsausschuss hat infolge der Abstimmung keine Stellungnahme zu den Maßnahmen aus dieser Verordnung abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)

ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.

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