Artikel 5 VO (EU) 2011/1239

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden anhand der Bedingungen gemäß Artikel 3 über die Gültigkeit der Angebote.

(2) Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.

(3) Entscheiden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass ein Angebot ungültig ist, so setzen sie den Bieter darüber in Kenntnis.

(4) Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfristen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 per Fax die zulässigen Angebote mit. Die Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i.

(5) Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Liegen keine Angebote vor, so teilt die zuständige Behörde dies der Kommission innerhalb derselben Frist per Fax mit.

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