Artikel 4 VO (EU) 2011/1239

(1) Jeder Bieter leistet nach Maßgabe der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) eine Sicherheit in Höhe von 150 EUR je Tonne Zucker, die gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführt werden soll.

(2) Bei Zuschlagserteilung wird diese Sicherheit zur Sicherheit für die Einfuhrlizenz.

(3) Im Fall von Angeboten, denen nicht stattgegeben wurde, wird die Sicherheit gemäß Absatz 1 freigegeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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