Artikel 3 VO (EU) 2011/1239

(1) Die Angebote werden von in der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmern eingereicht. Die Angebote sind bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Wirtschaftsbeteiligte für MwSt.-Zwecke registriert ist.

(2) Die Angebote sind unter Verwendung des Antragsformulars gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 einzureichen.

(3) Das Antragsformular kann anhand des Verfahrens, das der betreffende Mitgliedstaat den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt hat, auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) begleitet werden.

(4) Ein Angebot ist nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Angebot muss folgende Angaben enthalten:

i)
in Feld 4 den Namen, die Anschrift und die Mehrwertsteuer-Nummer des Bieters;
ii)
in den Feldern 17 und 18 die Zuckermenge, für die das Angebot abgegeben wird und die mindestens 20 Tonnen betragen muss, aber 45000 Tonnen nicht übersteigen darf, ohne Dezimalstellen gerundet;
iii)
in Feld 20 den vorgeschlagenen Betrag des Zolls, in Euro je Tonne Zucker, auf höchstens zwei Dezimalstellen gerundet;
iv)
in Feld 16 den achtstelligen KN-Code des Zuckers.

b)
Vor Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe wird nachgewiesen, dass der Bieter die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Sicherheit geleistet hat.
c)
Das Angebot ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird.
d)
Das Angebot enthält einen Hinweis auf diese Verordnung und den Schlusstermin für die Einreichung der Angebote.
e)
Das Angebot enthält keine zusätzlichen vom Bieter aufgestellten Bedingungen, die nicht in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

(5) Angebote, die nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 eingereicht werden, sind nicht zulässig.

(6) Die Bieter dürfen bei jeder Teilausschreibung nur ein Angebot je achtstelligem KN-Code einreichen.

(7) Angebote dürfen nach ihrer Einreichung nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

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