Artikel 7 VO (EU) 2011/1239
(1) Wird kein Mindestzollsatz festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.
(2) Die zuständige Behörde teilt den Bietern innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung der in Artikel 6 genannten Durchführungsverordnung das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Teilausschreibung mit.
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