Artikel 8 VO (EU) 2011/1239

(1) Die zuständige Behörde erteilt allen Zuschlagsempfänger, deren Angebote für einen achtstelligen KN-Code mindestens auf den für diesen achtstelligen KN-Code von der Kommission festgesetzten Mindestzollsatz laufen, spätestens am letzten Arbeitstag der Woche, die auf die Woche folgt, in der die in Artikel 6 genannte Durchführungsverordnung veröffentlicht wurde, eine Einfuhrlizenz. Die zugeschlagenen Mengen berücksichtigen den von der Kommission gemäß Artikel 6 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten.

Für Angebote, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 4 mitgeteilt wurden, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine Lizenzen.

(2) Die Einfuhrlizenzen enthalten folgende Angaben:

a)
in Feld 16 den achtstelligen KN-Code des Zuckers;
b)
in den Feldern 17 und 18 die zugeschlagene Zuckermenge;
c)
in Feld 20 mindestens eine der Angaben gemäß Teil A des Anhangs;
d)
in Feld 24 den anwendbaren Zollsatz unter Verwendung einer der Angaben gemäß Teil B des Anhangs.

(3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die aus der Einfuhrlizenz erwachsenden Rechte nicht übertragbar.

(4) Artikel 153 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet Anwendung.

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