Artikel 9 VO (EU) 2011/1239
Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die in Artikel 6 genannte Durchführungsverordnung über die Teilausschreibung veröffentlicht wurde.
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