Artikel 1 VO (EU) 2011/1240
Vorübergehende Verringerung der Überschussabgabe
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird der Betrag der Überschussabgabe für eine Höchstmenge von 400000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, und für 21000 Tonnen Isoglucose, ausgedrückt in Trockenstoff, die über die Quoten gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinaus erzeugt und im Wirtschaftsjahr 2011/12 auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht werden, auf 85 EUR/t festgesetzt. Die verringerte Überschussabgabe ist nach Annahme des Antrags gemäß Artikel 2 und vor Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 6 zu entrichten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.