Präambel VO (EU) 2011/1240
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Weltmarktpreise für Zucker liegen seit mehreren Monaten auf einem Niveau nahe an oder sogar über dem EU-Binnenmarktpreis. Vorausschätzungen der Weltmarktpreise auf Basis der Londoner und New Yorker Futures-Märkte für Zucker für die Termine März, Mai und Juli 2012 deuten weiterhin auf einen durchgängig hohen Weltmarktpreis hin. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Einfuhren aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen im Wirtschaftsjahr 2011/12 nur mäßig zunehmen werden.
- (2)
- Die für das Wirtschaftsjahr 2011/12 prognostizierte EU-Zuckerbilanz zeigt ein Defizit von ungefähr rund 700000 Tonnen zwischen der Nutzung von Quotenzucker und der Menge, die hätte verfügbar sein müssen. Die dadurch entstehenden niedrigen Endbestände drohen die Versorgung des EU-Zuckermarktes zu stören und den Zuckerpreis auf dem EU-Binnenmarkt in die Höhe zu treiben.
- (3)
- Andererseits hat eine gute Ernte in einigen Teilen der EU zu einer Zuckerproduktion geführt, die über die Quote gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 von nahezu 5 Mio. Tonnen hinausgeht. Unter Berücksichtigung der Schätzungen der vertraglichen Verpflichtungen von Zuckererzeugern in Bezug auf bestimmte industrielle Verwendungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Ausfuhrverpflichtungen 2011/12 in Bezug auf Nichtquotenzucker werden nach wie vor erhebliche Mengen an Nichtquotenzucker in Höhe von ungefähr 1000000 Tonnen zur Verfügung stehen. Ein Teil dieses Zuckers könnte auf den Zuckermarkt der EU gebracht werden, um die Nachfrage teilweise zu decken und übermäßige Preiserhöhungen zu vermeiden.
- (4)
- Gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission für den Fall, dass die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für Zucker ein Niveau erreichen, das die Versorgung auf dem EU-Markt stört oder stören könnte, geeignete Maßnahmen für den betroffenen Sektor treffen. Dabei sind mögliche Maßnahmen nicht auf die ausdrücklich genannte Maßnahme der ganzen oder teilweisen Aussetzung von Einfuhrzöllen begrenzt.
- (5)
- Im Wirtschaftsjahr 2010/11 lag der Weltmarktpreis für Zucker in bestimmten Zeitabschnitten nahe an oder selbst über dem notierten durchschnittlichen EU-Marktpreis. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Transportkosten und der einfuhrbedingten Verzögerungen wird das Instrument der Einfuhrzollsenkung allein möglicherweise nicht ausreichen, um die Quotenzuckerknappheit und den Preisdruck auf dem EU-Markt zu beheben.
- (6)
- Gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission die Überschussabgabe auf Zucker und Isoglucose, die über die Quote hinaus produziert wurden, auf einem ausreichend hohen Niveau festsetzen, um die Anhäufung von Überschussmengen zu vermeiden. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor(2) wird dieser Überschussbetrag auf 500 EUR/t festgesetzt.
- (7)
- Aufgrund der weiterhin geringen Zuckermengen, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 auf dem EU-Binnenmarkt verfügbar sind, können möglicherweise 400000 Tonnen Nichtquotenzucker auf dem Binnenmarkt verkauft werden. Da die Angebotsknappheit weniger gravierend ist als im Wirtschaftsjahr 2010/11 und die Maßnahme im Vergleich zum Wirtschaftsjahr 2010/11 zu einem früheren Zeitpunkt getroffen wird, wobei allerdings hinsichtlich der genauen Mengen, die auf dem EU-Markt zur Verfügung stehen, noch eine gewisse Ungewissheit herrscht, ist die Festsetzung einer verringerten Abgabe sinnvoll, damit jedes Risiko einer Mengenanhäufung vermieden werden kann. Für diese begrenzte Zuckermenge, die über die Quote hinaus produziert wird, sollte eine verringerte Überschussabgabe auf einem Tonnenniveau festgesetzt werden, das der Differenz zwischen dem jüngsten veröffentlichten EU-Durchschnittspreis und dem Weltmarktpreis entspricht.
- (8)
- Da die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowohl für Zucker als auch für Isoglucose Quoten festsetzt, sollte eine ähnliche Maßnahme für eine über die Quote hinaus produzierte entsprechende Menge Isoglucose Anwendung finden, da Isoglucose in gewissem Maße als Zuckerersatz gehandelt wird.
- (9)
- Aus diesem Grunde und zur Verbesserung des Angebots sollten Zucker- und Isoglucoseerzeuger bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bescheinigungen beantragen, die es ihnen gestatten, bestimmte über die Quote hinaus erzeugte Mengen mit einer verringerten Überschussabgabe auf den EU-Markt zu verkaufen.
- (10)
- Die Gültigkeit der Bescheinigungen sollte zeitlich begrenzt sein, um eine schnelle Verbesserung der Angebotssituation herbeizuführen.
- (11)
- Die Festsetzung von Höchstmengen, die jeder Erzeuger innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen kann, und die Beschränkung der Bescheinigungen auf aus der Eigenproduktion des Antragstellers stammende Erzeugnisse dürften spekulative Maßnahmen im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung verhindern.
- (12)
- Mit ihrem Antrag sollten sich die Zuckererzeuger verpflichten, den Mindestpreis für Zuckerrüben zu zahlen, die zur Erzeugung der beantragten Zuckermenge verwendet werden. Es sollten Mindestkriterien für die Zulässigkeit von Anträgen festgelegt werden.
- (13)
- Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten der Kommission die eingegangenen Anträge mitteilen. Es sollten Muster zur Verfügung gestellt werden, um diese Mitteilungen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.
- (14)
- Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Bescheinigungen nur im Rahmen der mit dieser Verordnung festgesetzten Mengenbeschränkungen ausgestellt werden. Deshalb sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen können, der auf die eingegangenen Anträge anzuwenden ist.
- (15)
- Die Mitgliedstaaten sollten den Antragstellern unverzüglich mitteilen, ob ihrem Antrag vollständig oder teilweise stattgegeben wurde.
- (16)
- Die verringerte Überschussabgabe sollte nach Annahme des Antrags und vor Ausstellung der Bescheinigung entrichtet werden.
- (17)
- Die zuständigen Behörden sollten der Kommission die Mengen mitteilen, für die Bescheinigungen mit verringerter Überschussabgabe ausgestellt wurden. Die Kommission sollte für diese Mitteilungen Muster bereitstellen.
- (18)
- Für auf dem EU-Markt in den Verkehr gebrachte Zuckermengen, die über die in den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen genannten Mengen hinausgehen, sollte die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt werden. In diesem Sinne sollte ein Antragsteller, der seiner Verpflichtung zum Inverkehrbringen der unter eine für ihn ausgestellte Bescheinigung fallenden Menge auf dem EU-Markt nicht nachkommt, auch einen Betrag von 500 EUR/t entrichten. Mit diesem kohärenten Ansatz soll ein Missbrauch des mit dieser Verordnung eingeführten Mechanismus verhindert werden.
- (19)
- Zum Zwecke der Ermittlung von Durchschnittspreisen für Quoten- und Nichtquotenzucker auf dem EU-Markt gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungs-bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker(3) sollte der unter eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung fallende Zucker als Quotenzucker angesehen werden.
- (20)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.
- (3)
ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.