Artikel 3 VO (EU) 2011/1240
Einreichung der Anträge
(1) Der erste Zeitraum, in dem Anträge eingereicht werden können, läuft am 7. Dezember 2011 um 12:00 Uhr, Brüsseler Zeit, ab.
(2) Der zweite Zeitraum und die darauf folgenden Zeiträume für die Antragstellung beginnen jeweils am ersten Arbeitstag nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums. Sie laufen jeweils am 14. Dezember 2011, am 11. Januar 2012, am 25. Januar 2012, am 1. Februar 2012, am 15. Februar 2012, am 6. Juni 2012, am 27. Juni 2012 bzw. am 11. Juli 2012 um 12:00 Uhr, Brüsseler Zeit, ab,
(3) Die Kommission kann die Einreichung von Anträgen für einen oder mehrere Zeiträume aussetzen.
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