Artikel 4 VO (EU) 2011/1240

Übermittlung der Anträge durch die Mitgliedstaaten

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage der Bedingungen von Artikel 2 über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheiden die zuständigen Behörden, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

(2) Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am Freitag per Fax oder E-Mail die in der Vorwoche eingereichten zulässigen Anträge mit. Diese Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i. Mitgliedstaaten, bei denen keine Anträge eingingen, denen aber im Wirtschaftsjahr 2011/12 Zucker- oder Isoglucosequoten zugeteilt wurden, übermitteln der Kommission innerhalb derselben Frist ihre Mitteilungen mit der Meldung „entfällt” .

(3) Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

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