Artikel 5 VO (EU) 2011/1240
Überschrittene Höchstgrenzen
Geht aus den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 mitgeteilten Angaben hervor, dass die beantragten Mengen die mit Artikel 1 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, so
- a)
- setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf alle mitgeteilten Bescheinigungsanträge anwenden;
- b)
- lehnt die Kommission noch nicht mitgeteilte Anträge ab;
- c)
- schließt die Kommission den Zeitraum für die Antragstellung.
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