Artikel 6 VO (EU) 2011/1240
Ausstellung der Bescheinigungen
(1) Unbeschadet von Artikel 5 stellt die zuständige Behörde am zehnten Arbeitstag, der auf eine Woche folgt, in der ein Antragszeitraum abläuft, für die der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 während dieses Antragszeitraums eingereichten Anträge Bescheinigungen aus.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Zucker- und/oder die Isoglucosemengen mit, für die sie in der Vorwoche Bescheinigungen ausgestellt haben.
(3) Das Bescheinigungsmuster ist im Anhang festgelegt.
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