Artikel 2 VO (EU) 2011/1273
Für die Mengen, für die im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und e keine Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum des Monats September erteilt werden, können für alle in dem Gesamteinfuhrzollkontingent vorgesehenen Ursprungsländer Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum des Monats Oktober beantragt werden.
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