Artikel 1 VO (EU) 2011/1292

Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Betriebskosten, sofern im Rahmen von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen nichts anderes bestimmt ist,.

2.
In Artikel 89 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird, können im Einzelfall als zuschussfähig betrachtet werden.”

3.
Artikel 160 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Zusätzlich zu Artikel 42 gilt, dass die Vorfinanzierung 30 % des Beitrags der Europäischen Union für die letzten drei Jahre des betreffenden Programms beträgt und gezahlt wird, wenn die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 1 erfüllt sind. Die Vorfinanzierung kann in zwei Tranchen gezahlt werden, sofern die Verfügbarkeit von Mittelbindungen dies erfordert.

4.
Artikel 160 Absatz 4 wird gestrichen.
5.
Artikel 188 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Zwecke dieser Komponente können die Vorfinanzierungszahlungen sich auf bis zu 30 % des Beitrags der Europäischen Union für die letzten drei Jahre des betreffenden Programms belaufen. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mittelbindungen kann die Vorfinanzierung in zwei oder mehreren Tranchen gezahlt werden.

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