Präambel VO (EU) 2011/1292

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)(1) ( „die IPA-Verordnung” ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)(2) legt ausführliche Vorschriften für die Durchführung der IPA-Verordnung fest.
(2)
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 über die Zuschussfähigkeit der Betriebskosten sollten an die mit internationalen Organisationen geschlossenen Rahmenvereinbarungen angepasst werden.
(3)
In den besonderen Bestimmungen für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte die Ausnahmeklausel für zuschussfähige Ausgaben für Betriebskosten an jene der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau angepasst werden.
(4)
Im Rahmen der besonderen Bestimmungen für die Komponenten Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums sind in den Artikeln 160 und 188 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Bedingungen für eine Vorfinanzierung für die Komponenten Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt. Aufgrund der bei der Durchführung dieser Bestimmungen gewonnenen Erfahrungen sollte die Vorfinanzierung, die die Kommission an die Länder zahlt, die im Rahmen der Komponenten Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden, erhöht werden und sollten diese Bestimmungen an jene angeglichen werden, die für die Vorfinanzierung für die Komponente Regionale Entwicklung gelten.
(5)
Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen mit der Stellungnahme des IPA-Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(2)

ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.

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