Artikel 1 VO (EU) 2011/1295
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 erhält folgende Fassung:
(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in gebührend begründeten Fällen Folgendes genehmigen:
- a)
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen (VN) bestimmt sind;
- b)
- den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich dazu bestimmt ist, die Polizei und Gendarmerie der Republik Guinea zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen;
- c)
- die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausrüstungen oder Programmen und Operationen, die unter den Buchstaben a und b genannt sind;
- d)
- die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der VN und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der VN bestimmt ist;
- e)
- die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich dazu bestimmt ist, die Polizei und Gendarmerie der Republik Guinea zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen;
- f)
- die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind.
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