Präambel VO (EU) 2011/1295

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2011/706/GASP des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates(2) wurden als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP des Rates(3) (der später durch den Beschluss 2010/638/GASP des Rates(4) ersetzt wurde) bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt.
(2)
Der Beschluss 2010/638/GASP wurde durch den Beschluss 2011/706/GASP geändert, um unter anderem den Geltungsbereich der Maßnahmen im Zusammenhang mit militärischer Ausrüstung und zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung zu ändern.
(3)
Einige Elemente dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 28.

(2)

ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.

(3)

ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

(4)

ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

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