Artikel 2 VO (EU) 2011/1332

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Bordseitiges Kollisionswarnsystem” (Airborne Collision Avoidance System, ACAS) bezeichnet ein System in Luftfahrzeugen auf Grundlage von Transpondersignalen des Rundsicht-Sekundärradars (Secondary Surveillance Radar, SSR), das von bodenseitigen Systemen unabhängig arbeitet und dem Piloten Hinweise zu potenziell konfligierenden Luftfahrzeugen liefert, die mit SSR-Transpondern ausgerüstet sind;
2.
„Bordseitiges Kollisionswarnsystem II” (ACAS II) bezeichnet ein bordseitiges Kollisionswarnsystem, das zusätzlich zu Verkehrshinweisen vertikale Ausweichempfehlungen bereitstellt;
3.
„Ausweichempfehlung” (resolution advisory — RA) bezeichnet einen Hinweis an die Flugbesatzung, mit dem ein Manöver zur Staffelung im Hinblick auf jegliche Bedrohung oder eine Manöverbeschränkung zur Wahrung der bestehenden Staffelung empfohlen wird;
4.
„Verkehrshinweis” (traffic advisory — TA) bezeichnet einen Hinweis an die Flugbesatzung, dass die Annäherung an ein anderes Luftfahrzeug eine potenzielle Bedrohung darstellt.

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