Artikel 3 VO (EU) 2011/1332
Bordseitiges Kollisionswarnsystem (Airborne Collision Avoidance System – ACAS)
(1) Die in Abschnitt I des Anhangs dieser Verordnung genannten Flugzeuge sind gemäß den im Anhang aufgeführten Vorschriften und Verfahren auszurüsten und zu betreiben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Flugzeuge die im Anhang aufgeführten Vorschriften und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen jenes Artikels eingehalten werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.