Artikel 1 VO (EU) 2011/1337

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken über die folgenden Dauerkulturen festgelegt:

a)
Tafelapfelbäume,
b)
Bäume mit Äpfeln für die industrielle Verarbeitung,
c)
Tafelbirnbäume,
d)
Bäume mit Birnen für die industrielle Verarbeitung,
e)
Aprikosen-/Marillenbäume,
f)
Tafelpfirsichbäume,
g)
Bäume mit Pfirsichen für die industrielle Verarbeitung,
h)
Apfelsinen-/Orangenbäume,
i)
Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten,
j)
Zitronenbäume,
k)
Olivenbäume,
l)
Reben, die zur Erzeugung von Tafeltrauben bestimmt sind,
m)
Reben für andere Zwecke.

(2) Die Erstellung von europäischen Statistiken über die in Absatz 1 Buchstaben b, d, g und l aufgeführten Dauerkulturen ist für die Mitgliedstaaten fakultativ.

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