Artikel 1 VO (EU) 2011/1337
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken über die folgenden Dauerkulturen festgelegt:
- a)
- Tafelapfelbäume,
- b)
- Bäume mit Äpfeln für die industrielle Verarbeitung,
- c)
- Tafelbirnbäume,
- d)
- Bäume mit Birnen für die industrielle Verarbeitung,
- e)
- Aprikosen-/Marillenbäume,
- f)
- Tafelpfirsichbäume,
- g)
- Bäume mit Pfirsichen für die industrielle Verarbeitung,
- h)
- Apfelsinen-/Orangenbäume,
- i)
- Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten,
- j)
- Zitronenbäume,
- k)
- Olivenbäume,
- l)
- Reben, die zur Erzeugung von Tafeltrauben bestimmt sind,
- m)
- Reben für andere Zwecke.
(2) Die Erstellung von europäischen Statistiken über die in Absatz 1 Buchstaben b, d, g und l aufgeführten Dauerkulturen ist für die Mitgliedstaaten fakultativ.
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