Artikel 2 VO (EU) 2011/1337

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Dauerkultur” eine Kultur außerhalb der Fruchtfolge (außer Dauergrünland), welche den Boden während eines langen Zeitraums beansprucht und über mehrere Jahre Erträge erbringt;
2.
„bepflanzte Parzelle” eine landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor(1), die mit einer der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Dauerkulturen bepflanzt ist;
3.
„Anbaufläche” die Fläche der Parzellen mit einer homogenen Pflanzung der relevanten Dauerkultur, ab-/aufgerundet auf 0,1 Hektar (ha);
4.
„Erntejahr” das Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt;
5.
„Dichte” die Zahl der Pflanzen je Hektar;
6.
„üblicher Pflanzzeitraum” den Zeitraum während des Jahres, in dem Dauerkulturen üblicherweise angepflanzt werden, der Mitte des Herbstes beginnt und Mitte des Frühjahrs des folgenden Jahres endet;
7.
„Pflanzjahr” das erste Jahr, in dem die Pflanze nach dem Tag, an dem sie endgültig an ihrem Erzeugungsstandort eingepflanzt wird, eine vegetative Entwicklung aufweist;
8.
„Alter” die Zahl der Jahre seit dem Pflanzjahr, das als das Jahr 1 gilt;
9.
„Tafelapfelbaum, Tafelbirnbaum und Tafelpfirsichbaum” Apfelbaumanlagen, Birnbaumanlagen und Pfirsichbaumanlagen, außer den speziell für die industrielle Verarbeitung vorgesehenen. Ist es nicht möglich, die Pflanzungen zu erkennen, die für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind, so werden die entsprechenden Flächen in diese Kategorie einbezogen;
10.
„Reben für andere Zwecke” die gesamte Rebfläche, die in die Weinbaukartei gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor(2) einzubeziehen ist;
11.
„Trauben mit doppeltem Verwendungszweck” Trauben aus Rebsorten, die in der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 120a Absatz 2 bis Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(3) erstellten Klassifizierung der Rebsorten geführt werden und die für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch, je nach Fall, als Tafeltraubensorten, zum Trocknen bestimmte Sorten oder Sorten für die Herstellung von Branntwein aus Wein erzeugt werden;
12.
„vergesellschaftete Kulturen” die gleichzeitige Bepflanzung einer Bodenparzelle mit verschiedenen Kulturen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(2)

ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15.

(3)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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