Artikel 3 VO (EU) 2011/1337
Erfassungsbereich
(1) Die Statistiken, die für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführten Dauerkulturen vorzulegen sind, müssen für mindestens 95 % der gesamten Anbaufläche, deren Erzeugung vollständig oder hauptsächlich für den Markt der jeweiligen Dauerkultur in jedem Mitgliedstaat bestimmt ist, repräsentativ sein.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Betriebe ausschließen, die die Mindestgrenze von 0,2 ha für jede Dauerkultur nicht erreichen und vollständig oder hauptsächlich für den Markt in jedem Mitgliedstaat produzieren. Macht die von solchen Betrieben eingenommene Fläche weniger als 5 % der gesamten Anbaufläche der einzelnen Kultur aus, so können die Mitgliedstaaten die Mindestgrenze hinaufsetzen, sofern dies nicht zum Ausschluss von mehr als weiteren 5 % der gesamten Anbaufläche der einzelnen Kultur führt.
(3) Die Fläche der vergesellschafteten Kulturen wird zwischen den verschiedenen Kulturen im Verhältnis der von ihnen eingenommenen Bodenfläche verteilt.
(4) Die Statistiken für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m dieser Verordnung aufgeführte Dauerkultur werden anhand der verfügbaren Daten aus der Weinbaukartei übermittelt, die gemäß Artikel 185a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für alle in diese Kartei einbezogenen Betriebe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 erstellt wird.
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