Artikel 4 VO (EU) 2011/1337
Datenerhebung
(1) Außer in den Fällen, in denen von der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, erstellen die Mitgliedstaaten mit einer Anbaufläche von mindestens 1000 ha für jede in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführte Dauerkultur im Jahr 2012 und anschließend alle fünf Jahre die Daten gemäß Anhang I.
(2) Die Mitgliedstaaten mit einer Anbaufläche von mindestens 500 ha für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m aufgeführte Dauerkultur erstellen im Jahr 2015 und anschließend alle fünf Jahre die Daten gemäß Anhang II.
(3) Um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen:
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an der Untergliederung der Arten nach Gruppen, Dichteklassen und Altersklassen gemäß Anhang I und
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an den Variablen/Merkmalen, an den Größenklassen, am Grad der Spezialisierung und an den Rebsorten gemäß Anhang II,
mit Ausnahme hinsichtlich des fakultativen Charakters der verlangten Informationen.
Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Berichtspflichtigen keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
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