Artikel 5 VO (EU) 2011/1337

Bezugsjahr

(1) Das erste Bezugsjahr für die Daten gemäß Anhang I im Hinblick auf die Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführten Dauerkulturen ist 2012.

(2) Das erste Bezugsjahr für die Daten gemäß Anhang II im Hinblick auf die Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m aufgeführte Dauerkultur ist 2015.

(3) Die gelieferten Statistiken über Dauerkulturen beziehen sich auf die Anbaufläche nach dem üblichen Pflanzzeitraum.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.