Artikel 5 VO (EU) 2011/1337
Bezugsjahr
(1) Das erste Bezugsjahr für die Daten gemäß Anhang I im Hinblick auf die Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführten Dauerkulturen ist 2012.
(2) Das erste Bezugsjahr für die Daten gemäß Anhang II im Hinblick auf die Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m aufgeführte Dauerkultur ist 2015.
(3) Die gelieferten Statistiken über Dauerkulturen beziehen sich auf die Anbaufläche nach dem üblichen Pflanzzeitraum.
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