Artikel 6 VO (EU) 2011/1337
Genauigkeitsanforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen zur Erstellung von Statistiken über Dauerkulturen durchführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Variationskoeffizient der Daten auf nationaler Ebene für die Anbaufläche jeder einzelnen in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Kultur nicht über 3 % liegt.
(2) Mitgliedstaaten, die beschließen, andere Quellen statistischer Informationen als Erhebungen zu nutzen, stellen sicher, dass die hierbei gewonnenen Daten von mindestens gleicher Qualität wie die aus statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind.
(3) Mitgliedstaaten, die beschließen, für Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführten Dauerkulturen Verwaltungsdatenquellen zu nutzen, unterrichten die Kommission vorab und übermitteln Einzelheiten zu der angewandten Methode und der Qualität der von der Verwaltungsdatenquelle erhaltenen Daten.
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