Artikel 7 VO (EU) 2011/1337

Regionalstatistik

(1) Die Daten zu Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l dieser Verordnung aufgeführten und in Anhang I dieser Verordnung genauer spezifizierten Dauerkulturen sind nach NUTS-1-Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 untergliedert, es sei denn, es ist eine weniger detaillierte Untergliederung in Anhang I der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben.

(2) Die Daten zu Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m dieser Verordnung aufgeführten und in Anhang II dieser Verordnung genauer spezifizierten Dauerkulturen sind nach NUTS-2-Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 untergliedert, es sei denn, es ist eine weniger detaillierte Untergliederung in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.