Artikel 8 VO (EU) 2011/1337

Übermittlung an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten bis zum 30. September des auf den Bezugszeitraum folgenden Jahres.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich des geeigneten technischen Formats für die Übermittlung der in den Anhängen I und II genannten Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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