Artikel 9 VO (EU) 2011/1337
Bericht über die Methodik und die Qualität
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung sind auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien anzuwenden, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt werden.
(2) Bis zum 30. September 2013 und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für die Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l dieser Verordnung aufgeführten Dauerkulturen Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die angewandten Methoden.
(3) Bis zum 30. September 2016 und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für die Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m dieser Verordnung aufgeführte Dauerkultur Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die angewandten Methoden.
(4) In den Berichten wird Folgendes beschrieben:
- a)
- die Durchführung der von dieser Verordnung erfassten Erhebungen und die angewandte Methodik,
- b)
- der Genauigkeitsgrad und der Erfassungsbereich, die bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erreicht werden, und
- c)
-
die Qualität der verwendeten Quellen, bei denen es sich nicht um Erhebungen handelt,
wobei die Qualitätskriterien gemäß Absatz 1 angewandt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung der Methodik und jede sonstige Änderung, die erheblichen Einfluss auf die Statistiken über Dauerkulturen haben könnte, spätestens drei Monate, bevor diese Änderung in Kraft tritt.
(6) Der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, wird berücksichtigt.
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