Artikel 10 VO (EU) 2011/1337
Ausnahmeregelung
(1) Erfordert die Anwendung dieser Verordnung auf die nationalen statistischen Systeme eines Mitgliedstaats größere Anpassungen und verursacht sie wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführten Dauerkulturen, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die diesem Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausnahmeregelung gewähren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission bis spätestens 1. Februar 2012 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
(3) Die Mitgliedstaaten, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wird, wenden weiterhin die Richtlinie 2001/109/EG an.
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