Artikel 1 VO (EU) 2011/1342

Die Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Am Ende von Artikel 3 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die im Anhang dieser Verordnung genannten Gebiete werden als zu den Grenzgebieten gehörig behandelt.”

2.
Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

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