Artikel 1 VO (EU) 2011/1342
Die Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Am Ende von Artikel 3 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Anhang dieser Verordnung genannten Gebiete werden als zu den Grenzgebieten gehörig behandelt.”
- 2.
- Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.