Präambel VO (EU) 2011/1342

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Unionsvorschriften zum kleinen Grenzverkehr, die in der seit 2007 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen(2) festgelegt sind, haben verhindert, dass durch die Grenzen Hemmnisse für den Handel, den sozialen und kulturellen Austausch oder die regionale Zusammenarbeit mit den Nachbarländern entstehen, gewährleisten aber zugleich die Sicherheit des gesamten Schengen-Raums.
(2)
Der Oblast Kaliningrad hat eine außergewöhnliche geografische Lage: Als relativ kleines Gebiet, das von zwei Mitgliedstaaten vollkommen umschlossen ist, ist es die einzige Enklave in der Europäischen Union. Wegen seiner Dimensionen und Bevölkerungsverteilung würde die übliche Definition des Begriffs „Grenzgebiet” die Enklave künstlich teilen, da manchen Einwohnern, Visaerleichterungen im kleinen Grenzverkehr gewährt würden, nicht jedoch dem Großteil der Bevölkerung, zu dem auch die Einwohner der Stadt Kaliningrad zählen würden. Angesichts der Homogenität des Oblast Kaliningrad sollte zur Förderung des Handels, des sozialen und kulturellen Austauschs und der regionalen Zusammenarbeit eine spezifische Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 eingeführt werden, damit der gesamte Oblast Kaliningrad als Grenzgebiet behandelt werden kann.
(3)
Zudem sollte ein bestimmtes grenznahes Gebiet auf polnischer Seite als Grenzgebiet anerkannt werden, so dass die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 auch auf dieses Gebiet eine tatsächliche Wirkung entfaltet, indem bessere Möglichkeiten für den Handel, den sozialen und kulturellen Austausch und die regionale Zusammenarbeit zwischen dem Oblast Kaliningrad einerseits und den größeren Bevölkerungszentren in Nordpolen andererseits entstehen.
(4)
Diese Verordnung berührt nicht die allgemeine Definition des Begriffs Grenzgebiet und die uneingeschränkte Beachtung sämtlicher Vorschriften und Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006, darunter die Bestimmungen über Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen die Einwohner zu verhängen haben, die die Regelung für den kleinen Grenzverkehr missbrauchen.
(5)
Diese Verordnung ist ein Beitrag zur weiteren Förderung der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation entsprechend den Prioritäten des Fahrplans für den gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und trägt den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation Rechnung.
(6)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erweiterung des Grenzgebiets um den Oblast Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich auf Unionsebene besser erreichen lässt, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(7)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen(4) genannten Bereich gehören.
(8)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(6) genannten Bereich gehören.
(9)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(7) dar, die zu dem Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(8) genannten Bereich gehören.
(10)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Rat über diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(11)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(9), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme, die somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch auf diesen Staat anwendbar ist.
(12)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(10) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme, die somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011.

(2)

ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(7)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(8)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

(9)

ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(10)

ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

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