Artikel 12 VO (EU) 2011/1343

Schonzeit

(1) Die Fischerei auf Goldmakrelen (Coryphaena hippurus) mit Fischsammelgeräten (im Folgenden „FAD” ) ist vom 1. Januar bis zum 14. August jedes Jahres untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund schlechter Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe für die FAD-Fischerei nicht genutzten Tage auf den Zeitraum bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. In diesem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vor Jahresende einen Antrag für die zu übertragende Anzahl Tage.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in der Bewirtschaftungszone gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 enthält folgende Angaben:

a)
einen Bericht mit den Einzelheiten der betreffenden Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich geeigneter Unterlagen zu den Wetterdaten;
b)
den Namen des Schiffes und seine Nummer im Fischereiflottenregister der EU.

(5) Die Kommission entscheidet über Anträge der in Absatz 2 genannten Art innerhalb von sechs Wochen nach dem Eingang eines Antrags und setzt den Mitgliedstaat von dieser Entscheidung schriftlich in Kenntnis.

(6) Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der GFCM über die gemäß Absatz 5 getroffenen Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. November jeden Jahres einen Bericht über die Übertragung der im vorangegangenen Jahr nicht genutzten Tage nach Absatz 2.

(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung der Anträge nach Absatz 4 und des Berichts über die Übertragung der im vorangegangenen Jahr nicht genutzten Tage nach Absatz 6 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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