Artikel 13 VO (EU) 2011/1343

Fangerlaubnisse

Fischereifahrzeuge, die sich an der gemeinsamen Goldmakrelenfischerei beteiligen dürfen, erhalten eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, und ihr Name und ihre Nummer im Fischereiflottenregister der EU werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zu übermitteln hat. Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 10 m benötigen eine Fangerlaubnis.

Diese Anforderung gilt auch für die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannte Bewirtschaftungszone.

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