Artikel 14 VO (EU) 2011/1343

Datenerhebung

(1) Die Mitgliedstaaten richten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik(1) ein geeignetes System für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zum Fischfang- und zum Fischereiaufwand ein.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis 15. Januar jeden Jahres die Zahl der am Goldmakrelenfang beteiligten Fischereifahrzeuge sowie die Gesamtanlandungen und -umladungen von Goldmakrelen im vorangegangenen Jahr durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in jedem geografischen Untergebiet des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang I.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung dieser Meldungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an den Exekutivsekretär der GFCM weiter.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.