Artikel 22l VO (EU) 2011/1343

Bezeichnete Häfen

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Anlandehäfen, in denen in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Anlandungen von Europäischem Seehecht und Rosa Geißelgarnele aus der Straße von Sizilien erfolgen können. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem GFCM-Sekretariat und der Kommission spätestens zum 30. November 2018 eine Liste der bezeichneten Häfen. Das GFCM-Sekretariat und die Kommission werden unverzüglich über Änderungen dieser Liste unterrichtet, die zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.

(2) Es ist verboten, Europäischen Seehecht und Rosa Geißelgarnele, die in der Straße von Sizilien gefangen wurden, an anderen Stellen als den von den Mitgliedstaaten bezeichneten Anlandehäfen anzulanden oder von Fischereifahrzeugen umzuladen.

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