Artikel 22k VO (EU) 2011/1343

Genehmigungen für die Grundschleppnetzfischerei auf Grundfischbestände in der Straße von Sizilien

(1) Schiffe, die in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 der GFCM gemäß Anhang I) Grundfischbestände mit Grundschleppnetzen befischen, dürfen die spezifischen Fischereitätigkeiten nur mit einer gültigen Fanggenehmigung ausüben, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde und in der die technischen Bedingungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten präzisiert werden.

(2) Die Fanggenehmigung gemäß Absatz 1 umfasst zusätzlich zu den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission(1) festgelegten Daten die folgenden Angaben:

a)
GFCM-Registriernummer;
b)
früherer Name (sofern zutreffend);
c)
frühere Flagge (sofern zutreffend);
d)
Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend).

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 31. Oktober jedes Jahres die Liste der Schiffe, für die sie die in Absatz 1 genannte Genehmigung erteilt haben. Die Kommission übermittelt diese Liste bis spätestens 30. November jeden Jahres dem von ihr benannten Gremium und dem GFCM-Sekretariat.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem GFCM-Sekretariat bis spätestens 31. August jeden Jahres in aggregierter Form einen Bericht über die Fischereitätigkeiten der in Absatz 1 genannten Schiffe, mit mindestens folgenden Angaben:

i)
Anzahl der Fangtage,
ii)
Fanggebiet und
iii)
Fänge von Europäischem Seehecht und Rosa Geißelgarnele.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).

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