Artikel 22m VO (EU) 2011/1343
Internationale gemeinsame Inspektions- und Überwachungsregelung in der Straße von Sizilien
(1) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer internationalen gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung (im Folgenden die „Regelung” ) für die Gewässer außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit in den geografischen Untergebieten 12, 13, 14, 15 und 16 der GFCM gemäß Anhang I (im Folgenden das „Inspektions- und Überwachungsgebiet” ) entsprechende Inspektions- und Überwachungstätigkeiten durchführen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Inspektoren benennen und Inspektionsmittel festlegen und im Rahmen der Regelung Inspektionen durchführen. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann auch Unionsinspektoren für die Regelung abstellen.
(3) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten für die Union und kann in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Einsatzplan aufstellen, damit die Union in der Lage ist, ihrer Verpflichtung, die ihr aus der Regelung erwächst, nachzukommen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Umsetzung dieser Pläne zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die benötigten personellen und materiellen Ressourcen und die Zeiträume und geografischen Gebiete, in denen diese Ressourcen eingesetzt werden sollen.
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle spätestens bis 31. Oktober jeden Jahres die Liste der Namen der Inspektoren, die in dem Gebiet gemäß Absatz 1 Inspektions- und Überwachungstätigkeiten ausüben dürfen, sowie die Namen der für Inspektions- und Überwachungszwecke eingesetzten Schiffe und Luftfahrzeuge, die sie im darauf folgenden Jahr für die Regelung abstellen wollen. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle leitet diese Information bis spätestens 1. Dezember jeden Jahres oder so schnell wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten dem GFCM-Sekretariat weiter.
(5) Die für die Regelung abgestellten Inspektoren führen einen Ausweis als Inspektor der GFCM mit, der von den zuständigen Behörden ausgestellt wird und dem Format des Anhangs IV entspricht.
(6) Schiffe, die im Rahmen der Regelung Bordkontrollen und Inspektionspflichten ausüben, führen eine spezielle Flagge oder einen Wimpel gemäß Anhang V.
(7) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Inspektionsplattform unter seiner Flagge, die in dem Gebiet gemäß Absatz 1 tätig ist, täglich soweit möglich sicheren Kontakt mit allen anderen Inspektionsplattformen in dem Gebiet hält, um die für eine Koordination der Tätigkeiten notwendigen Informationen auszutauschen.
(8) Jeder Mitgliedstaat mit einer Inspektions- oder Überwachungspräsenz in dem Gebiet gemäß Absatz 1 übermittelt jeder Inspektionsplattform bei Eintritt in das Gebiet eine Liste der in den vorangegangenen zehn Tagen erfolgten Beobachtungen gemäß Anhang VII, Bordkontrollen und Inspektionen, einschließlich Daten, Koordinaten und anderer einschlägiger Informationen.
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