Artikel 16d VO (EU) 2011/1343

Geräte und Vorrichtungen

(1) Das einzig zugelassene Gerät zur Ernte der Roten Koralle ist ein Hammer, soweit er von Fischern, die von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen oder anerkannt sind, beim Tauchen benutzt wird.

(2) Die Verwendung ferngesteuerter Unterwasserfahrzeuge (ROV) für die Nutzung der Roten Koralle ist untersagt.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Verwendung von ROV, die von einem Mitgliedstaat vor dem 30. September 2011 für den Zweck der Beobachtung und Prospektion zugelassen wurden, weiterhin in Zonen gestattet, die der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats unterstehen, sofern das betreffende ROV nicht mit Greifarmen oder anderen Vorrichtungen ausgestattet werden kann, die ein Schneiden oder Ernten der Roten Koralle ermöglichen.

Die Geltungsdauer solcher Zulassungen endet zum 31. Dezember 2015 oder sie werden zu diesem Zeitpunkt entzogen, es sei denn, dem betreffenden Mitgliedstaat liegen wissenschaftliche Erkenntnisse vor, wonach die Verwendung von ROV über das Jahr 2015 hinaus keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle hat.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von ROV ohne Greifarme für den Zweck der Beobachtung und Prospektion in Zonen, die seiner Gerichtsbarkeit unterstehen, zulassen, wenn ihm wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit einem nationalen Bewirtschaftungsrahmen vorliegen, die keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle erkennen lassen.

Die Geltungsdauer solcher Zulassungen endet zum 31. Dezember 2015 oder sie werden zu diesem Zeitpunkt entzogen, es sei denn, die in Unterabsatz 1 genannten wissenschaftlichen Erkenntnisse werden von der GFCM bestätigt.

(5) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat für einen begrenzten Zeitraum, der nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgehen darf, die Verwendung von ROV im Rahmen der wissenschaftlicher Versuchsfischerei zum Zwecke der Beobachtung und der Ernte der Roten Koralle zulassen, wenn diese Versuchsfischerei unter Aufsicht eines nationalen Forschungsinstituts oder in Zusammenarbeit mit zuständigen nationalen oder internationalen wissenschaftlichen Gremien sowie mit anderen einschlägigen Akteuren durchgeführt wird.

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