Artikel 23 VO (EU) 2011/1343

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Exekutivsekretär der GFCM zusammen und tauschen Informationen mit ihm aus, indem sie

a)
aus einschlägigen Datenbanken Daten anfordern und Daten an sie liefern;
b)
Zusammenarbeit zur Förderung der wirksamen Umsetzung dieser Verordnung anfordern und leisten.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre nationalen Fischerei-Informationssysteme unter gebührender Beachtung adäquater Vertraulichkeitsvorschriften elektronische Daten über die in Titel III genannten Hafenstaatinspektionen direkt untereinander und mit dem Exekutivsekretär der GFCM austauschen können.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zum elektronischen Informationsaustausch zwischen den einschlägigen nationalen Agenturen und zur Koordinierung der Tätigkeiten dieser Agenturen bei der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel II.

(4) Die Mitgliedstaaten erstellen für die Zwecke dieser Verordnung eine Liste von Kontaktstellen und übermitteln diese auf elektronischem Weg unverzüglich der Kommission, dem Exekutivsekretär der GFCM und den GFCM-Vertragsparteien.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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