Artikel 23a VO (EU) 2011/1343
Meldung der einschlägigen Daten an die Kommission
(1) Bis zum 15. Dezember jeden Jahres übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission
- a)
- die Daten zur Roten Koralle nach Artikel 22b und
- b)
- in Form eines elektronischen Berichts die Quoten der unbeabsichtigt gefangenen und wieder freigelassenen Seevögel, Meeresschildkröten, Mönchsrobben, Wale und Haie und Rochen sowie alle einschlägigen Angaben nach Artikel 17b Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d beziehungsweise e.
(2) Die Kommission übermittelt die Angaben nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem Exekutivsekretär der GFCM.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Liste der vorgegebenen Häfen für die Anlandung von Fängen der Roten Koralle im Einklang mit Absatz 5 der Empfehlung GFCM/36/2012/1 mit.
(4) Die Mitgliedstaaten führen angemessene Überwachungssysteme ein, um zuverlässige Daten zu den Auswirkungen, die gezielt mit Stellnetzen auf Dornhai fischende Fischereifahrzeuge auf die Walpopulationen im Schwarzen Meer haben, zu erheben, und übermitteln diese Daten der Kommission.
(5) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über alle Änderungen in Kenntnis, die an den in Absatz 6 der Empfehlung GFCM/35/2011/5 erwähnten Karten und Verzeichnissen der geografischen Positionen, aus denen die geografische Lage der Höhlen von Mönchsrobben hervorgeht, vorgenommen werden.
(6) Die Kommission übermittelt die Informationen nach den Absätzen 3, 4 und 5 unverzüglich dem Exekutivsekretär der GFCM.
(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Format und die Übermittlung der Angaben gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5 erlassen. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.
(8) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem GFCM-Sekretariat und der Kommission bis 30. Juni jeden Jahres einen ausführlichen Bericht über seine Fischereitätigkeiten im Zusammenhang mit Roter Koralle. Dieser Bericht enthält mindestens Angaben über die Gesamtfänge und die Fanggebiete und falls möglich auch über die Anzahl der Tauchgänge und die durchschnittlichen Fänge pro Tauchgang.
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