Artikel 24 VO (EU) 2011/1343

Übermittlung statistischer Matrizen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM jährlich jeweils vor dem 1. Mai die Daten zu den Aufgaben 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang III Abschnitt C.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 1 genannten Daten mithilfe des GFCM-Dateneingabesystems oder eines anderen geeigneten, vom Exekutivsekretär der GFCM festgelegten und auf der GFCM-Website bereitgestellten Datenübermittlungsstandards und -protokolls.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Daten sie auf der Grundlage dieses Artikels übermittelt haben.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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