Artikel 23b VO (EU) 2011/1343
Kontrolle, Beobachtung und Überwachung der Fischerei auf kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer
(1) Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Pläne und Programme, die der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 16l durch eine angemessene Beobachtung und Meldung, insbesondere der monatlichen Fangmengen und des Fischereiaufwands, dienen.
(2) Die Kommission übermittelt die Angaben nach Absatz 1 bis spätestens 30. Oktober jeden Jahres dem Exekutivsekretär der GFCM.
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