Artikel 22p VO (EU) 2011/1343
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU- Fischerei in Steinbuttfischereien im Schwarzen Meer
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Januar jeden Jahres über den üblichen elektronischen Datenträger eine Liste der Schiffe, die im Schwarzen Meer (geografisches Untergebiet 29 der GFCM gemäß der Definition in Anhang I) mit am Boden verankerten Kiemennetzen Steinbutt befischen dürfen. Die Kommission übermittelt diese Liste bis zum 31. Januar jeden Jahres dem GFCM-Sekretariat.
(2) Die Liste gemäß Absatz 1 enthält zusätzlich zu den Daten gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 die folgenden Angaben:
- a)
- GFCM-Registriernummer;
- b)
- früherer Name (sofern zutreffend);
- c)
- frühere Flagge (sofern zutreffend);
- d)
- Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend);
- e)
- Hauptzielarten;
- f)
- Hauptfanggerät(e) für den Steinbuttfang, Flottensegment und operationelle Einheit gemäß der statistischen Matrix zu Aufgabe 1 in Anhang III Abschnitt C;
- g)
- Zeitraum, in dem die Fischerei auf Steinbutt mit Kiemennetzen oder anderem möglichen Fanggerät zugelassen ist (sofern zutreffend).
(3) Auf Anfrage der GFCM übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben zu den Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten Zeitraum Fischereitätigkeiten ausführen dürfen. Sie übermitteln insbesondere die Namen der betreffenden Fischereifahrzeuge, ihre äußeren Kennbuchstaben und -ziffern und die dem jeweiligen Schiff zugeteilten Fangmöglichkeiten.
(4) Unmarkierte, zurückgelassene Kiemennetze, die in der Steinbuttfischerei verwendet und auf See gefunden werden, werden von den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats eingesammelt. Danach werden diese Netze entweder in Beschlag genommen, bis der Besitzer gefunden ist, oder vernichtet, falls der Besitzer nicht festgestellt werden kann.
(5) Jeder betroffene Mitgliedstaat weist Anlandestellen aus, an denen Anlandungen und Umladungen von im Schwarzen Meer gefangenem Steinbutt in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen können. Eine Liste solcher Stellen wird dem GFCM-Sekretariat und der Kommission bis spätestens 30. November jeden Jahres übermittelt.
(6) Es ist verboten, im Schwarzen Meer gefangenen Steinbutt an anderen als den in Absatz 5 genannten Anlandestellen von Fischereifahrzeugen anzulanden oder umzuladen.
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