Artikel 22o VO (EU) 2011/1343

Verstöße

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Tätigkeiten als Verstöße:

a)
die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, g und h der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
b)
die Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und
c)
der Betrieb ohne ein VMS.

(2) Stellen Inspektoren beim Anbordgehen und der Inspektion eines Fischereifahrzeugs einen Verstoß fest, unterrichten die Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Inspektionsschiffs unverzüglich die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle, welche den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs sowohl direkt als auch über das GFCM-Sekretariat darüber in Kenntnis setzt. Sie unterrichten ferner jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich ihrer Kenntnis nach in der Nähe befindet.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach einer Inspektion, bei der ein Verstoß festgestellt wurde, alle Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.

(4) Wurde bei einer Inspektion ein Verstoß festgestellt, so werden die vom Flaggenmitgliedstaat getroffenen Vorkehrungen und Folgemaßnahmen der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle mitgeteilt. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet die getroffenen Vorkehrungen und Folgemaßnahmen an das GFCM-Sekretariat weiter.

(5) Die Behörden der Mitgliedstaaten handeln aufgrund von Inspektionsberichten gemäß Artikel 22n Absatz 3 und Erklärungen, die Inspektoren nach einer Dokumentenprüfung abgeben, in gleicher Weise wie aufgrund von Berichten und Erklärungen nationaler Inspektoren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.