ANHANG II VO (EU) 2011/1343

Verfahren für die Hafenstaatinspektionen von Schiffen

1.
Schiffskennzeichen

Die Inspektoren des Hafenstaats
a)
prüfen — erforderlichenfalls durch geeignete Kontaktaufnahme zum Flaggenstaat oder internationalen Schiffsdokumentationen —, ob die amtlichen Unterlagen an Bord gültig sind;
b)
sorgen erforderlichenfalls für eine amtliche Übersetzung der Unterlagen;
c)
prüfen, ob der Schiffsname, die Flagge, die vorhandenen äußeren Kennbuchstaben und -ziffern (und gegebenenfalls die Schiffsnummer der IMO (Internationale Seeschifffahrts-Organisation)) sowie das internationale Rufzeichen richtig sind;
d)
untersuchen soweit möglich, ob das Schiff den Namen und/oder die Flagge geändert hat, und notieren in diesem Fall die vorherigen Namen und Flaggen;
e)
nehmen Folgendes auf: den Registrierhafen, den Namen und die Anschrift des Eigners (und Betreibers und wirtschaftlichen Eigentümers, falls diese nicht mit dem Eigner identisch sind), des Maklers, des Kapitäns des Schiffs, einschließlich der individuellen Kennnummer des Unternehmens und des eingetragenen Eigners, falls vorhanden, und
f)
nehmen gegebenenfalls die Namen und Anschriften früherer Eigner der letzten fünf Jahre auf.

2.
Erlaubnisse

Die Inspektoren des Hafenstaats prüfen, ob die Erlaubnisse für den Fischfang oder die Beförderung von Fisch und Fischereierzeugnissen mit den gemäß Nummer 1 erhaltenen Angaben in Einklang stehen, und kontrollieren die Erlaubnisse in Bezug auf ihre Gültigkeitsdauer und in Bezug auf die Gebiete, Arten und Fanggeräte, für die sie gelten.

3.
Sonstige Unterlagen

Die Inspektoren des Hafenstaats überprüfen sämtliche sachdienlichen Unterlagen, einschließlich elektronischer Unterlagen. Als sachdienliche Unterlagen gelten u. a. Logbücher, insbesondere die Fischereilogbücher, sowie die Besatzungsliste, Staupläne und Pläne oder Beschreibungen der Fischlagerräume, soweit vorhanden. Diese Fischlagerräume oder Bereiche können inspiziert werden, um festzustellen, ob ihre Größe und Zusammensetzung sich mit den Plänen oder Beschreibungen decken und ob die Stauung den Stauplänen entspricht. Gegebenenfalls umfassen diese Unterlagen außerdem von einer regionalen Fischereiorganisation ausgestellte Fang- oder Handelsunterlagen.

4.
Fanggerät

a)
Die Inspektoren des Hafenstaats prüfen, ob das Fanggerät an Bord den Bedingungen der Erlaubnisse entspricht. Beim Fanggerät kann auch geprüft werden, ob dieses u. a. in Bezug auf Maschenöffnungen (und mögliche Vorrichtungen), Länge der Netze sowie Hakengrößen den geltenden Vorschriften entspricht und ob die Markierungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind.
b)
Die Inspektoren des Hafenstaats können das Schiff außerdem auf außer Sicht verstautes und in anderer Weise illegales Fanggerät absuchen.

5.
Fisch und Fischereierzeugnisse

a)
Die Inspektoren des Hafenstaats untersuchen in größtmöglichem Umfang, ob der Fisch und die Fischereierzeugnisse an Bord entsprechend den Bedingungen in den betreffenden Erlaubnissen gefangen oder gewonnen wurden. Dabei prüfen die Inspektoren des Hafenstaats das Fischereilogbuch und die übermittelten Meldungen, gegebenenfalls einschließlich der über ein Satellitenüberwachungssystem (VMS) übermittelten Meldungen.
b)
Zur Bestimmung der Mengen und Arten an Bord können die Inspektoren des Hafenstaats den Fisch im Fischladeraum oder bei der Anlandung untersuchen. Dabei können die Inspektoren des Hafenstaats Kartons öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fisch oder die Kartons umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden.
c)
Löscht das Schiff die Fänge, so können die Inspektoren des Hafenstaats die angelandeten Arten und Mengen überprüfen. Die Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses, das Lebendgewicht (aus dem Logbuch ermittelte Mengen) und den Umrechnungsfaktor einschließen, mit dem das Verarbeitungsgewicht in Lebendgewicht umgerechnet wurde. Die Inspektoren des Hafenstaats können außerdem etwaige an Bord behaltene Mengen kontrollieren.
d)
Die Inspektoren des Hafenstaats können die Menge und Zusammensetzung der insgesamt an Bord befindlichen Fänge u. a. anhand von Stichproben kontrollieren.

6.
Feststellung von IUU-Fischerei

Es gilt Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

7.
Bericht

Der Inspektor erstellt und unterzeichnet nach Abschluss der Inspektion einen schriftlichen Bericht, von dem der Kapitän des Schiffs eine Abschrift erhält.

8.
Ergebnisse von Hafenstaatinspektionen

Die Ergebnisse von Hafenstaatinspektionen umfassen mindestens die folgenden Angaben:
1.
Angaben zur Inspektion

Inspektionsbehörde (Name der Inspektionsbehörde oder der von dieser Behörde benannten Stelle),

Name des Inspektors,

Datum und Uhrzeit der Inspektion,

Inspektionshafen (Ort, an dem das Schiff inspiziert wurde) und

Datum (Datum der Fertigstellung des Berichts).

2.
Identifizierung des Schiffs

Name des Schiffes,

Schiffstyp,

Art des Fanggeräts,

äußere Kennbuchstaben und -ziffern (an der Schiffsseite) und IMO-Nummer (sofern vorhanden) oder gegebenenfalls eine andere Nummer,

internationales Rufzeichen,

MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number — Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes), sofern vorhanden,

Flaggenstaat (Staat, in dem das Schiff registriert ist),

gegebenenfalls vorige(r) Name(n) und Flaggenmitgliedstaat(en),

Heimathafen (Registrierhafen des Schiffs) und vorige Heimathäfen,

Schiffseigner (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),

wirtschaftlicher Eigentümer, sofern nicht mit dem Eigner identisch (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),

für die Benutzung des Schiffes zuständiger Schiffsbetreiber, sofern nicht mit dem Eigner identisch (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),

Makler des Schiffs (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),

gegebenenfalls Name(n) und Anschrift(en) des (der) vorigen Eigner(s),

Name, Staatsangehörigkeit und seemännische Ausbildung des Kapitäns und des Fischereikapitäns und

Besatzungsliste.

3.
Fangerlaubnisse (Lizenzen/Genehmigungen)

die Erlaubnisse des Schiffs für den Fischfang oder für die Beförderung von Fisch und Fischereierzeugnissen,

Staaten, welche die Erlaubnisse erteilt haben,

Bedingungen der Erlaubnisse, einschließlich Gebiete und Gültigkeitsdauer,

zuständige regionale Fischereiorganisation,

Gebiete, Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse,

Einzelheiten zur erlaubten Zuteilung — Quote, Fischereiaufwand oder sonstiges,

zulässige Arten, Beifänge und Fanggeräte und

(gegebenenfalls) Umladeaufzeichnungen und -unterlagen.

4.
Angaben zur Fangreise

Datum, Uhrzeit, Gebiet und Ort des Beginns der derzeitigen Fangreise,

aufgesuchte Gebiete (Ein- und Ausfahrt aus verschiedenen Gebieten),

Umladungen auf See (Datum, Arten, Ort, Menge umgeladener Fische),

zuletzt aufgesuchter Hafen,

Datum und Uhrzeit des Endes der derzeitigen Fangreise und

gegebenenfalls nächster vorgesehener Anlegehafen.

5.
Ergebnis der Kontrolle des Fangs

Löschbeginn und -ende (Uhrzeit und Datum),

Fischarten,

Art der Erzeugnisse,

Lebendgewicht (mithilfe des Logbuchs bestimmte Mengen),

anwendbarer Umrechnungsfaktor,

Verarbeitungsgewicht (angelandete Mengen nach Art und Aufmachung),

Lebendgewichtäquivalent (angelandete Mengen in Lebendgewichtäquivalent als „Produktgewicht multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor” ),

vorgesehene Bestimmung der inspizierten Fische und Fischereierzeugnisse und

gegebenenfalls Menge und Arten der an Bord behaltenen Fische.

6.
Ergebnisse der Kontrolle des Fanggeräts

Einzelheiten zu den Arten von Fanggerät.

7.
Schlussfolgerungen

Schlussfolgerungen der Inspektion, einschließlich Feststellung der angenommenen Verstöße und Bezugnahme auf geltende Vorschriften und Maßnahmen. Nachweise werden dem Inspektionsbericht angefügt.

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